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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Doppelansässigkeit von Gesellschaften im Abkommensrecht

    von VRiFG a.D. RA a.D. StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Mit dem Erlass des MoMiG (BGBl I 08, 2026) ist es deutschen Kapitalgesellschaften seit dem Jahr 2008 rechtlich gestattet, ihren Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) unter Beibehaltung des im Handelsregister eingetragenen Satzungssitzes ins Ausland zu verlagern. In der Beratungspraxis haben Gestaltungen mit doppelt ansässigen Gesellschaften mittlerweile einen festen Platz eingenommen. Aber auch wenn eine Mehrfachansässigkeit von Gesellschaften, juristischen Personen und Personengesellschaften nicht so häufig vorkommt wie eine Doppelansässigkeit natürlicher Personen (vgl. Wilke PIStB 19, 54 ), bedarf sie trotzdem einer Regelung im DBA, wie das folgende Praxisbeispiel zeigt. |

    1. Ausgangsfall

     

    • Sachverhalt

    Die deutsche Spielwaren S-AG hat ihren statuarischen Sitz in Frankfurt/Main. Dort befindet sich die Geschäftsleitung hinsichtlich Finanzen, Design und Vertrieb. In Porto/Portugal werden die Spielwaren hergestellt. Ferner befindet sich hier die Geschäftsleitung bezüglich Produktion und Transport. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung hält sich im Schnitt im Monat drei Wochen in Deutschland und eine Woche in Portugal auf, macht aber wöchentlich Telefonkonferenzen mit den anderen Geschäftsführern.

     

    2. Steuerliche Konsequenzen bis 2017

    Art. 4 Abs. 3 OECD-MA befasst sich mit der Lösung des Problems einer Doppelansässigkeit von Gesellschaften: Ist nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Diese Regelung ist bis zum Update 2017 im November 2017 unverändert gewesen. Die Mehrzahl der zurzeit von Deutschland abgeschlossen DBA entspricht dieser Formulierung.