· Fachbeitrag · Abkommensrecht
Doppelansässigkeit von Gesellschaften im Abkommensrecht
von VRiFG a.D. RA a.D. StB Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe
| Mit dem Erlass des MoMiG (BGBl I 08, 2026) ist es deutschen Kapitalgesellschaften seit dem Jahr 2008 rechtlich gestattet, ihren Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) unter Beibehaltung des im Handelsregister eingetragenen Satzungssitzes ins Ausland zu verlagern. In der Beratungspraxis haben Gestaltungen mit doppelt ansässigen Gesellschaften mittlerweile einen festen Platz eingenommen. Aber auch wenn eine Mehrfachansässigkeit von Gesellschaften, juristischen Personen und Personengesellschaften nicht so häufig vorkommt wie eine Doppelansässigkeit natürlicher Personen (vgl. Wilke PIStB 19, 54 ), bedarf sie trotzdem einer Regelung im DBA, wie das folgende Praxisbeispiel zeigt. |
1. Ausgangsfall
|
Die deutsche Spielwaren S-AG hat ihren statuarischen Sitz in Frankfurt/Main. Dort befindet sich die Geschäftsleitung hinsichtlich Finanzen, Design und Vertrieb. In Porto/Portugal werden die Spielwaren hergestellt. Ferner befindet sich hier die Geschäftsleitung bezüglich Produktion und Transport. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung hält sich im Schnitt im Monat drei Wochen in Deutschland und eine Woche in Portugal auf, macht aber wöchentlich Telefonkonferenzen mit den anderen Geschäftsführern. |
2. Steuerliche Konsequenzen bis 2017
Art. 4 Abs. 3 OECD-MA befasst sich mit der Lösung des Problems einer Doppelansässigkeit von Gesellschaften: Ist nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Diese Regelung ist bis zum Update 2017 im November 2017 unverändert gewesen. Die Mehrzahl der zurzeit von Deutschland abgeschlossen DBA entspricht dieser Formulierung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig