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  • · Fachbeitrag · Hinzuschätzung in der Gastronomie

    Verstoß gegen Einzelaufzeichnungspflicht und fehlende Kassenprogrammierungsunterlagen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das FG Hamburg (13.8.18, 2 V 216/17, Abruf-Nr. 205452 ) hat in einem AdV-Verfahren ausführlich zu Fragen der Schätzung gem. § 162 AO im gastronomischen Bereich mit fast ausschließlichen Barumsätzen Stellung bezogen. Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise zum Problemfeld Schätzung. |

    1. Ausgangsfall

    Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren 2011 bis 2015 einen Döner-Imbiss nebst Kiosk an zwei Standorten, wobei diese an allen Wochentagen geöffnet waren. Im Imbiss wurden vornehmlich Dönerprodukte und Getränke angeboten, im Kioskbereich wurden Backwaren, Kaffee und andere Getränke sowie Zigaretten und Tageszeitungen veräußert. Ihren Gewinn ermittelte die Antragstellerin durch Betriebsvermögensvergleich.

     

    Zulieferer für Dönerspieße (Kalb- und Geflügelfleisch), Wurstwaren, Verpackungen und Getränke war die A-GmbH. Bei dieser wurde von der Steuerfahndung festgestellt, dass sie der Antragstellerin zumindest für den Zeitraum 2011 bis 2013 Doppelverkürzungen (verkürzte Erfassung der Betriebseinnahmen als auch der Betriebsausgaben) ermöglichte. Insofern wurden von der A-GmbH auf der Kundennummer der Antragstellerin gebuchte Bestellungen später auf das Konto Lager- bzw. Barverkauf umgebucht.