· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 3) ‒ Sensibilitätsprüfung, Röntgen
| Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff.) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. AAZ führt die Serie mit den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien bei Abrechnungen der BEMA-Nrn. 8 (ViPr) und Ä925 (Rö) fort. |
Sensibilitätsprüfung der Zähne (BEMA-Nr. 8 ‒ ViPr)
Die Untersuchung eines Patienten beginnt grundsätzlich mit einer eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (BEMA-Nr. 01). Wenn sich bei dieser 01-Untersuchung die Frage stellt, ob ein Zahn noch vital ist, kann diese mit der Sensibilitätsprüfung geklärt werden. Sie ist wesentlicher Bestandteil der Differenzialdiagnostik. So können beispielsweise bei einer nicht eindeutigen Sensibilitätsprüfung zusätzlich Röntgenaufnahmen erforderlich werden, um die Erhaltbarkeit eines Zahns zu klären.
Sensibilitätsprüfungen sind bei kritischen Zähnen vor jeder weiteren Maßnahme erforderlich. So muss beispielsweise ein avitaler Zahn vor einer Zahnersatzversorgung oder vor einer Parodontitis-Behandlung einer endodontischen bzw. endodontisch-chirurgischen Maßnahme zugeführt werden.
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