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  • · Fachbeitrag · Fortbildungskosten/Weiterbildungskosten

    Diese Fort- und Weiterbildungskosten lassen sich steuer- und beitragsfrei erstatten (Teil 1)

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Berufliche Fort- und Weiterbildungen stehen bei Arbeitnehmern hoch im Kurs. Doch Fort- und Weiterbildung kostet Zeit und Geld. Um dem Arbeitnehmer finanziell unter die Arme zu greifen, kann der Arbeitgeber die Kosten übernehmen oder erstatten. Dazu hat er verschiedene steuerbegünstigte Möglichkeiten. LGP beleuchtet diese Möglichkeiten ‒ in dieser Ausgabe unter dem Blickwinkel des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers. |

    Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich Arbeitslohn

    Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vergütungen und Erstattungen, so handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn. Denn nach § 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung (z. B. „Kostenerstattung“) oder in welcher Form (z. B. Sachleistung) sie gewährt werden. Folglich unterliegt die Erstattung dem Lohnsteuerabzug, und auch Sozialabgaben werden fällig. Etwas anderes gilt, wenn die Bildungsmaßnahme nicht Belohnungscharakter hat, sondern im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder wenn es sich um Maßnahmen bzw. Leistungen nach § 3 Nr. 19 EStG handelt. Die folgende Checkliste hilft bei der Einordnung.

     

    Checkliste / Steuer- und Beitragspflicht von Bildungsmaßnahmen und -leistungen

    Bildungsmaßnahme mit überwiegendem Belohnungscharakter?

    Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn

    Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers?

    Keine steuerbare Einnahme nach R 19.7 LStR

    Bildungsmaßnahme im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 SGB III?

    Steuerfrei nach § 3 Nr. 19 S. 1 EStG

    Bildungsmaßnahme zur Förderung der Beschäftigungs-fähigkeit des Arbeitnehmers?

    Steuerfrei nach § 3 Nr. 19 S. 1 EStG

    Beratungsleistung zur beruflichen Neuorientierung bei ausscheidenden Arbeitnehmern?

    Steuerfrei nach § 3 Nr. 19 S. 2 EStG

    Übrige Bildungsleistungen

    Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn