· Lohnsteuer
Obstkorb für die Angestellten ‒ hält gesund, macht zufrieden und ist steuerfrei
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Wer zufrieden ist, erbringt eine bessere Arbeitsleistung und wer sich gesund ernährt, wird seltener krank. Beides können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber steuer- und beitragsfrei fördern, indem sie ihren Beschäftigten einen kostenlosen Obstkorb zur Verfügung stellen. Neben der Zufriedenheit steigt im Team auch das Bewusstsein für eine gesunde Ernährung. |
Der Obstkorb als steuerfreie Aufmerksamkeit
Wendet der Praxisinhaber seinen Mitarbeitern Geld oder andere Vorteile wie Sachbezüge zu, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme ergibt sich hingegen, wenn die Mitarbeiter lediglich eine Aufmerksamkeit erhalten. In diesem Fall sieht der Fiskus von der Besteuerung ab (R 19.6 Abs. 2 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]). Seine Begründung: Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben keinen Entlohnungscharakter. Arbeitslohn liegt deshalb nicht vor. Zu den Aufmerksamkeiten gehören dabei Getränke und Genussmittel, die der Praxisinhaber seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Klassischerweise rechnen also der Kaffee, Tee oder Wasser in der Praxis und kleinere Leckereien wie Süßigkeiten oder Gebäck hierzu. Aber auch ein Obstkorb, aus dem sich die Mitarbeiter frei und kostenlos bedienen können, ist als Aufmerksamkeit einzuordnen.
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Zahnärztin Angelika hat für ihr Team einen Obstkorb organisiert. An diesem können sich die ZFA kostenlos bedienen. Ist dieser zu versteuern?
Lösung: Während Angelika die Kosten für den Obstkorb als Betriebsausgabe geltend machen kann, ergibt sich bei den ZFA kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt auch für das Obst, das Angelika selbst verzehrt. |
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