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  • · Prothetik

    Prothetische Teilleistungen nach BEMA abrechnen ‒ Grundsätze und Honoraranspruch

    Bild: ©Lutsenko Oleksandr - stock.adobe.com

    von Yvonne Lindner, ZMV, Hundhaupten, dentalcheck-thueringen.de

    | Manche prothetische Behandlung bleibt aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, unvollendet (z. B. Patient verstirbt, Mundverhältnisse ändern sich durch längeres, krankheitsbedingtes Fernbleiben des Patienten, Patient erscheint nicht zum vereinbarten Termin). Entsprechende Teilleistungen, die bereits erbracht wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen abgerechnet werden. Welche das sind und wie die korrekte Abrechnung aussieht, zeigt dieser Beitrag in vier Beispielen. Hierbei liegt der Fokus auf festsitzenden Brücken. |

    Grundsätze für die Berechnung prothetischer Teilleistungen

    Damit Teilleistungen abgerechnet werden können, muss ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) bzw. die Kostenübernahmeerklärung des entsprechenden Kostenträgers vorliegen. Weiterhin gilt:

     

    • Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Behandlungsabbruch erbrachten zahnärztlichen Leistungen. Voll erbrachte zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Behandlungsabbruch sind voll zu berechnen.