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  • · Zahnersatz

    Zahntechnische Rechnungen vom Partnerlabor: So prüfen Sie richtig!

    Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Rechnungen vom Partnerlabor müssen auf ihre Stimmigkeit zur zahnärztlichen Abrechnung überprüft werden. Doch je komplexer die prothetische Versorgung ist, desto schwieriger wird es, die einzelnen Laborleistungen zu prüfen. Das gilt insbesondere für gleich- und/oder andersartige Versorgungen. Drei Beispiele zu Brückenvarianten zeigen auf, was bei der Prüfung aller Variablen zu beachten ist. |

    Das gesetzliche zahntechnische Leistungsverzeichnis (BEL II)

    Für die gesetzliche Laborabrechnung ist das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) nach § 88 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V zwingend anzuwenden. Auf Bundesebene wird ein Bundesmittelpreis für alle BEL-II-Leistungen vereinbart. Die tatsächlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen richten sich jedoch nach den Preisvereinbarungen der Zahntechnikerinnungen und der Krankenkassen auf Landesebene. Dabei werden Höchstpreise vereinbart, die in gewerblichen Laboratorien den Bundesmittelpreis maximal um 5 Prozent unter- oder überschreiten dürfen. Darüber hinaus sind die Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 88 Abs. 3 SGB V für das Praxislabor um 5 Prozent niedriger anzusetzen.

     

    MERKE | Da die Festzuschüsse bundesweit die gleiche Höhe haben, die Preise für zahntechnische Leistungen auf Landesebene aber variieren, können die Rechnungsbeträge für den Eigenanteil der Patienten bei identischen Leistungen regional unterschiedlich hoch sein.