· Fachbeitrag · Steuerberaterplattform/besonderes Steuerberaterpostfach
Alles Wichtige, damit Sie am 1.1.23 mit dem beSt sofort durchstarten können
| Zum 1.1.23 kommt das besondere Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen. In Abstimmung mit der BStBK informiert KP Kanzleiführung professionell regelmäßig (auch online) über alle wichtigen Neuerungen. |
Welche Pflichten treffen den Berufsstand?
Bereits seit 2018 sind Steuerberaterinnen und Steuerberater dazu verpflichtet, ein elektronisches Postfach (z. B. De-Mail) für Zustellungen seitens der Gerichte zu nutzen. An diese Pflicht knüpfen die Pflichten hinsichtlich des beSt an:
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Beachten Sie | Alle Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie alle steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sind ab dem 1.1.23 verpflichtet, die zur Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, um die Erstregistrierung auf der Steuerberaterplattform zu ermöglichen und damit die Möglichkeit der Nutzung des Postfachs sicherzustellen. Es gibt keine Ausnahmen von diesen Pflichten. Sie treffen alle Berufsangehörigen.
Wie geht es weiter, was ist zu tun?
Geplant ist, dass ab Oktober die Pilotphase beginnt. In dieser Phase sollen bis zu 100 Berufsträger/innen, die von den verschiedenen Fachsoftwareanbietern nach unterschiedlichen Kriterien (Kanzleigröße, Alter, IT-Affinität etc.) ausgewählt wurden, die Software testen.
Auch noch in Vorbereitung ist die Verordnung zur Steuerberaterplattform und zum beSt. Sie befindet sich im Abstimmungsprozess mit BMF und BMI. Der Inhalt wird sich an den Postfachverordnungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und dem besonderen elektronischen Notarpostfach (beN) orientieren.
Die Einführung erfolgt dann ab 1.1.23 in Tranchen. Es ist geplant, alle Berufsangehörige während eines Zeitraums von drei Monaten zur Registrierung aufzufordern. Für Berufsangehörige mit besonderem Dringlichkeitsbedarf (weil sie z. B. bereits Klageverfahren anhängig haben und für sie die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.23 damit praktisch relevant ist) soll eine „Schnellspur“ eingerichtet werden.
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Weiterführende Hinweise
Informationen der BStBK und der DATEV e.g.
- Die BStBK hat zur Steuerberaterplattform eine Website eingerichtet.
- Dort befinden sich auch eine ausführliche Beschreibung der Steuerberaterplattform und der FAQ-Katalog der BStBK mit Antworten auf viele mögliche Fragen zur Plattform und zum beSt.
- Die DATEV e. G. hat ebenfalls eine Website zum Thema beSt eingerichtet und bietet Nutzern ihrer Produkte ein Online-Webinar zu Einrichtung und Nutzung des beSt.
Aus der Berichterstattung
- Digitale Kanzleiprozesse ‒ Mit dem beSt von der analogen zur digitalen Unterschriftenmappe (KP 22, 164)
- Die Steuerberaterplattform auf der Zielgeraden ‒ Interview mit BStBK-Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum (KP 22, 146)
- Digitalisierung des Berufsstands: Steuerberaterplattform und beS ‒ Das kommt auf die Beraterschaft zu (Derlath, KP-Beitrag vom 9.8.22)
- Plattform für Berater ‒ Interview mit Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK (datev-magazin 03/2022)