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Inflationsausgleichsprämie: In der Zahnarztpraxis sind 3.000 Euro steuerfrei!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Auch in einer Zahnarztpraxis beschäftigte Mitarbeiter sind durch die anhaltend hohe Inflation und die stetig steigenden Verbraucherpreise stark belastet. Um sie zu unterstützen, können Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen. ZP beleuchtet die Details. |
Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie
Um von der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie profitieren zu können, muss
- der Arbeitgeber (Zahnarzt) einem seiner Arbeitnehmer (z. B. ZFA)
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- bis zum 31.12.2024
- zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu 3.000 Euro zuwenden
- und im Lohnkonto aufzeichnen.
Auszahlung durch einen Zahnarzt an einen seiner Arbeitnehmer (ZFA)
Die Inflationsausgleichsprämie kann nur von einem Arbeitgeber an einen zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Es ist egal, ob dieser in Voll- oder Teilzeit beschäftigt wird. Ebenfalls sind Aushilfen, Azubis, Minijobber (ohne Anrechnung auf die Minijobgrenze), erkrankte Arbeitnehmer sowie solche in Kurzarbeit und Mutterschutz begünstigt. Auch einem angestellten Geschäftsführer kann die Prämie gewährt werden.
Auszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen können als Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei sein. Damit ist die Begünstigung bei einem Gehaltsverzicht oder bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Zahlung muss „on top“ an die Mitarbeiter geleistet werden (vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Der Mitarbeiter muss die Inflationsausgleichsprämie von dem Zahnarzt also wirklich zusätzlich zu seinem normalen Gehalt erhalten.
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Eine ZFA verzichtet
und erhält stattdessen eine entsprechend hohe Inflationsausgleichsprämie. |
Auszahlung bis zum 31.12.2024
Da die Bundesregierung davon ausgeht, dass sich die Energiepreise mittelfristig wieder entspannen werden, wurde die Begünstigung zeitlich befristet. Daher ist eine steuer- und beitragsfreie Zahlung ‒ vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen ‒ nur bis zum 31.12.2024 möglich.
Auszahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
Die Begünstigung ist dafür gedacht, die infolge der anhaltend hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Deshalb muss zwischen der Zahlung und den Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen, wobei hieran keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Es soll bereits ausreichen, wenn der Zahnarzt bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für den begünstigten Mitarbeiter deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht. Für die Praxis empfiehlt es sich bereits aus Nachweisgründen, einen entsprechenden Vermerk in der Gehaltsabrechnung oder auf der Überweisung aufzunehmen.
Zuschuss oder Sachbezug bis zum Höchstbetrag von 3.000 Euro
Der Zahnarzt kann die Inflationsausgleichsprämie sowohl als Zuschuss (in Geld) oder als Sachbezug (z. B. Gutscheine) auszahlen. Dabei hat er einen Höchstbetrag von 3.000 Euro je Mitarbeiter einzuhalten (Freibetrag, keine Freigrenze). Der Zahnarzt kann deshalb auch einen niedrigeren oder höheren Betrag zuwenden. Entscheidet er sich jedoch für einen höheren Betrag, dann unterliegt der 3.000 Euro übersteigende Teil als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben.
Zudem kann der Zahnarzt bis zum 31.12.2024 auch mehrere Zahlungen leisten und so den Höchstbetrag nach und nach ausschöpfen. Beispielsweise könnten Zahnärzte ihren ZFA von Januar 2023 bis Dezember 2024 monatlich als „Finanzspritze“ 125 Euro steuer- und beitragsfrei „on top“ zum normalen Gehalt zahlen (24 Monate x 125 Euro = 3.000 Euro Höchstbetrag).
MERKE | Da beim Höchstbetrag auf das Arbeitsverhältnis abgestellt wird, können Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern die Prämie mehrfach erhalten. Gleiches gilt für ZFA, welche bis zum 31.12.2024 den Arbeitgeber wechseln. Sie können vom alten und neuen Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei erhalten. |
Aufzeichnungen im Lohnkonto
Zahlt der Zahnarzt die Prämie steuer- und beitragsfrei aus, ist diese bei ihm als Betriebsausgabe abzugsfähig und er muss die Prämie im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzeichnen. Auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung muss er die Prämie hingegen nicht ausweisen. Ebenfalls muss der Mitarbeiter die Prämie nicht in seiner eigenen Steuererklärung angeben und sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
Weiterführender Hinweis
- Steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen für ZFA noch bis 31.12.2022 (ZP 08/2022, Seite 4)