· Fachbeitrag · Expertentipp
BAG: Zuschlag A GOÄ bei Hausbesuchen möglich, wenn unterschiedliche Sprechstundenzeiten gelten
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Bei der Abrechnung von „Grundleistungen“ aus den Abschnitten B I und B IV der GOÄ gibt es Ausschlussbestimmungen für die Abrechnung von Zuschlägen. Speziell bei Hausbesuchen durch Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist dabei eine Konstellation von Interesse, die eine Abrechnung des Zuschlags A ermöglicht. |
Wahlrecht beim Zuschlag
Der Abrechnungsausschluss in Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B II GOÄ lautet: „Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden.“
Es besteht also ein Wahlrecht bei der Abrechnung des Zuschlags, d. h., entweder kann ein Zuschlag für den Hausbesuch (Zuschläge E bis H und K2) oder für eine Untersuchungsleistung (Zuschläge A bis D und K1) angesetzt werden; eine spezielle Zuschlagsposition für einen Hausbesuch „außerhalb der Sprechstunde“ allerdings nicht. Naheliegend ist also, sich bei Kombination von Nr. 50 und Nr. 7 GOÄ für die regelkonforme Möglichkeit der Berechnung des Zuschlags A für die beim Besuch erbrachte Untersuchungsleistung zu entscheiden (außerhalb der Sprechstunde), was sich auch in einem Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) widerspiegelt.
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