· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Fünf aktuelle Betriebsprüfungsfälle zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern
von StB Marc Oppermann und Mustafa Sezer, M. Sc., beide Düsseldorf
| Nachfolgend werden fünf weitere Betriebsprüfungsfälle aus Sicht der Finanzverwaltung sowie der Beraterschaft näher beleuchtet (zu den letzten fünf Fällen, s. Oppermann und Sezer, PIStB 23, 217 ), um kritische Aspekte und mögliche Stellschrauben herauszustellen. Diesmal werden ausschließlich Herausforderungen im Rahmen der Anrechnung ausländischer Quellensteuern diskutiert. Für die hilfreichen Anregungen einiger Betriebsprüfer möchten wir uns an dieser Stelle wiederum herzlich bedanken. |
1. Anmerkungen zur Anrechnung ausländischer Steuern
In Deutschland ist die Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß § 34c Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 KStG begrenzt auf den Betrag der deutschen Steuer, der anteilig auf die ausländischen Einkunftsbestandteile entfällt. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen greift die folgende Höchstbetragsformel nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG:
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind in der Praxis insbesondere vier Gründe zu beobachten, die ggf. einen Wechsel von der direkten Steueranrechnung hin zur wahlweisen Steuerabzugsmethode nach § 34c Abs. 2 EStG i. V. m. § 26 Abs. 1 KStG erfordern. Danach ist „lediglich“ ein betriebsausgabenähnlicher Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte und damit im Ergebnis von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und gemäß § 7 S. 1 GewStG auch der Gewerbesteuer möglich (vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 8. Auflage, Seite 40 und Staats, in R/H/N, § 26 KStG, Rz. 93 [2023]):
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