· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH - neuester Stand
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Mehrere aktuelle BGH-Entscheidungen machen es erforderlich, die Arbeitshilfe „Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH“ von Eggert/Ernst (zuletzt VA 10, 129) zu überarbeiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind vier Abrechnungsstufen zu unterscheiden. Die Unterteilung folgt der Schwere des Schadens. Der schwerste Schaden (kalkulierte Reparaturkosten + Minderwert über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) ist folglich der Stufe vier zuzuordnen. Nachstehend einige ergänzende Erläuterungen, damit die „Arbeitshilfe“ ihre Kompassfunktion optimal erfüllen kann. |
I. Warum ist die Einstufung wichtig?
Die richtige Einstufung entscheidet zum einen darüber, was der Geschädigte beanspruchen könnte. Insoweit geht es um eine Beratungs- und Entscheidungshilfe, bevor der Mandant tatsächlich disponiert: Reparatur, wenn ja, voll oder teilweise? Ersatzkauf, eventuell Leasing (als Restitutionsform anerkannt von OLG Celle VA 12, 22)? Verzicht auf jegliche Wiederherstellung? Veräußerung/Inzahlunggabe des Fahrzeugs, wenn ja, direkt oder erst nach sechs Monaten? Zum anderen entscheidet die Eingruppierung in die richtige Stufe darüber, wie viel Geld der Geschädigte letztlich zu beanspruchen hat.
II. Wie erfolgt die Einstufung konkret?
Maßgebend sind die Werte im Schadensgutachten, das der Geschädigte eingeholt hat. Die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots richtet sich nach objektiven Kriterien. Es kommt nicht darauf an, was der Geschädigte im konkreten Einzelfall will oder für erforderlich hält, sondern darauf, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter tun würde (BGH NJW 07, 2917).
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