01.06.2006 | Absehen vom Fahrverbot
Abkürzung der Fahrverbotsdauer oder Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten?
1. Die von den Gerichten zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV gilt auch für die Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers verwirkten Fahrverbots. |
2. Auch die Dauer des Fahrverbots liegt im Verantwortungsbereich des Tatrichters. In Zweifelsfällen muss das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters respektieren. |
3. Bei der Berücksichtigung des Übermaßverbotes ist bei Berufskraftfahrern gegenüber einer pauschalen Verkürzung der Fahrverbotsfrist vorrangig die Möglichkeit einer Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu prüfen. |
4. Auch dann, wenn der Betroffene in erster Linie aus der Fahrverbotsdauer eine Existenzgefährdung herleitet, muss das Tatgericht, will es das an sich verwirkte Fahrverbot abkürzen, den Vortrag des Betroffenen kritisch hinterfragen und das Ergebnis seiner Prüfung in den Urteilsgründen darlegen. |
(OLG Bamberg 11.4.06, 3 Ss OWi 354/06, Abruf-Nr. 061244) |
Praxishinweis
Für die Verteidigungspraxis ist insbesondere der Leitsatz zu Ziffer 3 von Bedeutung. Die Fahrverbotsentscheidung muss immer auch verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Wenn der Betroffene – egal ob Arbeitnehmer oder selbständig Gewerbetreibender – gerade aus der Länge des Fahrverbots eine Existenzgefährdung herleitet, besteht im Einzelfall für das Tatgericht die Verpflichtung, sich auch mit einer Abkürzung der Fahrverbotsdauer auseinander zu setzen. Gegenüber einer pauschalen Abkürzung der Verbotsfrist ist insbesondere bei Berufskraftfahrern jedoch – so das OLG Bamberg – vorrangig die Möglichkeit einer nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ausdrücklich erlaubten Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu prüfen. Darauf muss sich der Verteidiger berufen (vgl. dazu auch BayObLG NZV 91, 161; 98, 212 f.; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rn. 11).