01.08.2006 | Atemalkoholmessung
Zur Verwertbarkeit von Atemalkoholmessungen
Wird die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der ersten Atemalkoholmessung nicht eingehalten, so kann bei deutlicher Überschreitung (hier: 20%) des Gefahrengrenzwertes des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können (OLG Karlsruhe 5.5.06, 1 Ss 32/06, Abruf-Nr. 061634). |
Praxishinweis
Die Frage, welche Konsequenzen bei der AAK-Messung aus der Nichteinhaltung der Wartezeit zu ziehen sind, wird in der OLG-Rspr. nicht einheitlich beantwortet. Während das OLG Dresden (VA 05, 67, Abruf-Nr. 050660 = DAR 05, 226 = VRS 108, 279 f.) von einer generellen Unverwertbarkeit des Messergebnisses ausgeht, wird andererseits die Einhaltung der Wartezeit vollständig für entbehrlich gehalten, wenn gewährleistet ist, dass der Betroffene 10 Minuten vor Beginn der Messung keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (OLG Celle VA 03, 178, Abruf-Nr. 032216 = NZV 04, 318 f.; OLG Hamm DAR 05, 227 f.). Das OLG Karlsruhe nimmt einen differenzierenden Standpunkt ein und geht davon aus, dass bei nur geringfügiger Überschreitung des Grenzwertes von 0,25 mg/l das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden kann, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten eingehalten wurden (OLG Karlsruhe, VA 04, 120, Abruf-Nr. 041135 = NZV 04, 426 f. = VRS 107, 52 f. = DAR 04, 466 f.). Lag hingegen die AAK deutlich über dem Grenzwert, kann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob die mit der Nichteinhaltung verbundenen Schwankungen der Messwerte durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können. Der Verteidiger muss sich ggf. auf die für seinen Mandanten günstigere Rspr. des OLG Dresden berufen.