01.02.2007 | Auskunftspflicht des Betroffenen
Zum Umfang der Auskunftspflicht (§ 111 OWiG)
Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist (OLG Hamm 1.9.06, 2 Ss OWi 578/06, Abruf-Nr. 062937). |
Praxishinweis
§ 111 OWiG dient dem Zweck, die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung zu erhöhen. Die Norm soll dazu beitragen, dass die Behörde nicht gezwungen ist, die Identität eines Betroffenen erst durch aufwändige oder umständliche Maßnahmen festzustellen. Sie dient damit einer effizienten staatlichen Personalienfeststellung (BVerfG NJW 95, 3110). Die Vorschrift ist lediglich nicht anzuwenden, wenn die Ordnungsbehörde die zur Durchführung der jeweiligen staatlichen Aufgaben notwendigen Personalien bereits positiv kennt oder die Identität der Person nach den Umständen des Einzelfalls bereits feststeht. Die Entscheidung dieser Frage ist jedoch Tatfrage, die das Gericht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen hat (OLG Hamm NJW 88, 274). Nach diesen Grundsätzen entfällt die Pflicht des Betroffenen daher nicht bereits, wenn dieser der Behörde lediglich die Möglichkeit verschafft, die Personalien positiv in Erfahrung zu bringen. Zeigt er seinen Personalausweis vor, genügt er zwar grundsätzlich seiner sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung, er ist aber auf Nachfragen des Beamten auch zur mündlichen Erteilung von Angaben verpflichtet, um eine Ergänzung oder auch Überprüfung der aus dem Dokument ersichtlichen Angaben zu ermöglichen (OLG Karlsruhe VRS 53, 472, 473).