01.12.2006 | Ausländische Fahrerlaubnis
Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland
1. Dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist grds. ohne generelle Einschränkungen zu folgen. Die inländische Fahrerlaubnisbehörde muss daher – ohne eigene Überprüfungsbefugnis – das Ergebnis der Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinnehmen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass der (in Tschechien) ausgestellte Führerschein erteilt wurde, nachdem die (in Deutschland) verhängte Sperrfrist abgelaufen war (Anwendung der „Kapper“-Rspr. des EuGH, Rs. C-476/01 = VA 04, 100, Abruf-Nr. 041215). |
2. Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aber aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen. Dies ist der Fall, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung – insbesondere Vorlage einer positiven MPU – umgangen werden und sich der Inhaber des EU-Führerscheins missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft |
(OVG Thüringen 29.6.06, 2 EO 240/06, Abruf-Nr. 063199 – red. Leitsätze) |
Praxishinweis
Ähnlich hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden (29.8.06, 1 M 46/06, Abruf-Nr. 063200). Danach können in Fällen des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis im Ausland die deutschen Behörden (ausnahmsweise) einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs setzt aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung greifbare, objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. Von einem Rechtsmissbrauch wird etwa ausgegangen werden, wenn positiv feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates über für die Erteilung der Fahrerlaubnis relevante Umstände hinsichtlich seiner Fahreignung getäuscht hat und ein Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nicht besteht (vgl. auch VG Münster VA 06, 160, Abruf-Nr. 062280, und VG Stade VA 06, 197, Abruf-Nr. 062946).
Das OVG Thüringen hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die abschließende Beantwortung dieser Fragen einer Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV bedarf. Das wäre dann die 3. Runde zu dieser Problematik beim EuGH.
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