24.09.2009 | Autokauf
Anwaltsfalle Nacherfüllung
1. Die sofortige Inanspruchnahme eines Autoverkäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines Mangels bei der Befestigung eines Rads ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen stellt einen Beratungsfehler dar. |
2. Ein Anwaltsfehler kann auch darin liegen, dass der Rücktritt vom Kauf aufgrund eines Mangels erklärt wird, der ersichtlich unerheblich ist (OLG Frankfurt a.M. 19.8.09, 17 U 282/08, Abruf-Nr. 093024). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Während einer Fahrt des kürzlich gekauften Gebrauchtwagens löste sich ein Vorderrad, rollte auf die Fahrbahn und beschädigte ein anderes Kfz. Der eigene Pkw blieb nahezu unbeschädigt. Wenige Tage nach dem Unfall forderte der Anwalt der Käuferin, der spätere Beklagte, das Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufs und zum Ersatz des Schadens auf. Dabei vertrat er den Standpunkt, eine Nacherfüllung sei nicht möglich, weil der ursprünglich bestehende Mangel (fehlerhafte Befestigung des Rads) einer Behebung nicht mehr zugänglich sei. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung unterblieb auch in der Folgezeit. Sie wurde auch im Prozess gegen das Autohaus nicht nachgeholt, weder von dem beklagten Anwalt noch (nach Mandatsniederlegung) von seinem Nachfolger. Die Klage im Vorprozess ging verloren. Anwalts- und Gerichtskosten klagte die Käuferin sodann gegen ihren Ex-Anwalt ein. Erst in zweiter Instanz hatte sie damit Erfolg.
Das OLG sieht zumindest darin einen Anwaltsfehler, dass der Beklagte ohne vorherige Nachfristsetzung die Rückabwicklung des Kaufs verlangt hat. Seine Ansicht, es habe sich um einen unbehebbaren Mangel und deshalb um einen Fall mit sofortiger Rücktrittsmöglichkeit gehandelt, sei zweifelsfrei unrichtig. Bei der fehlerhaften Radbefestigung handele es sich eindeutig um einen behebbaren Mangel. In Betracht gezogen hat das OLG ferner ein Anwaltsverschulden unter dem Aspekt der Erheblichkeitsproblematik beim Rücktritt (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Mängelbeseitigungskosten hätten unter fünf Prozent des Kaufpreises gelegen. Auch insoweit habe der Beklagte eine umfassende Beratung und Belehrung seiner Mandantin geschuldet.
Praxishinweis
Das Urteil ist ein weiterer Beweis dafür, dass das gar nicht mehr so neue Kaufrecht nach wie vor seine Tücken hat. Bei einem technischen Defekt einen unbehebbaren Mangel mit einem Sofortrecht auf Rücktritt anzunehmen, ist zu 99 Prozent falsch. „Nichts ist unmöglich“ - gilt auch hier! Auch der Tausch schadhafter Teile, ja eines kompletten Aggregats, ist rechtlich Mängelbeseitigung. Die Sache mit dem Entbehrlichkeitstatbestand „endgültige und ernsthafte Verweigerung“ zu retten, war zwar vom Ansatz her möglich, im Tatsächlichen aber ohne Basis. Angeboten hätte sich auch der Entbehrlichkeitsgrund „Vertrauensverlust“ (Autohaus verkauft Gebrauchtwagen mit lockerem Vorderrad). Es muss nicht immer Arglist sein. Weitere Verteidigungslinie: Die Käuferin wollte nicht nur den Kauf rückabwickeln, sondern auch Ersatz von „Mangelfolgeschäden“ (Rad-und Reifenerneuerung, neue Bremsscheiben; der Fremdschaden war wohl kein Thema). Was in derartigen Mischfällen gilt (Paket- oder Einzellösung), ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Dass der Käufer-Anwalt sich auch über die leidige Bagatellproblematik Gedanken machen muss, wenn eine Rückabwicklung angepeilt wird, ist gewiss richtig. Allerdings ist Erheblichkeit keine Rücktrittsvoraussetzung, sondern Unerheblichkeit ein Ausschlussgrund mit Darlegungs- und Beweislast des Verkäufers. In der Regel sind die maßgebenden Tatsachen aber unbestritten oder bewiesen. Im Zweifel also Minderung, wenigstens hilfsweise.
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