02.01.2008 | Autokauf
Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kauf?
1. Wenn der Käufer das Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann, steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zu. Dem Schadensersatzanspruch, der auch auf den Ersatz von Mietwagenkosten gerichtet sein kann, steht nicht entgegen, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. |
2. Keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten hat der Käufer jedoch dann, wenn er mit dem mangelhaften Fahrzeug – unabhängig von dem Sachmangel – einen Unfall erleidet, er von einer Reparatur absieht und die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens mit einem gemieteten Fahrzeug überbrückt. |
(BGH 28.11.07, VIII ZR 16/07, Abruf-Nr. 073764, Leitsätze der Redaktion) |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte von der Beklagten einen gebrauchten Pkw gekauft. Bald darauf verursachte ihr Ehemann bei Glatteis einen Unfall, bei dem der Wagen erheblich beschädigt wurde. Bei der Untersuchung durch einen Sachverständigen stellte sich heraus, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur ab (geschätzte Kosten 4.000 bis 5.000 EUR) und erklärte den Rücktritt vom Kauf. Ab demselben Tag mietete sie von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug. Ca. 3 Wochen später erwarb sie ein Ersatzfahrzeug. Den Unfallwagen hatte die Klägerin zuvor der Beklagten zurückgegeben. Ihre Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten i.H.v. 1.100 EUR blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Meinung gewesen, zum Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB gehöre zwar auch der Nutzungsausfall. Dies gelte aber nicht, wenn der Kaufvertrag – wie hier – rückabgewickelt werde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben, vielmehr seien gezogene Nutzungen von ihm zu vergüten. Dieser Begründung ist der BGH nicht gefolgt. Mangelbedingter Nutzungsausfallschaden sei grundsätzlich zu ersetzen, und zwar auch im Fall des Rücktritts (Hinweis auf § 325 BGB).
Im konkreten Fall scheitere der Schadensersatzanspruch allerdings daran, dass der Ausfall des Fahrzeugs durch den Glatteisunfall mit dem Mangel (keine Unfallfreiheit) nichts zu tun habe und dass die Klägerin 4.000 bis 5.000 EUR an Reparaturkosten hätte investieren müssen, um das Fahrzeug nach dem Glatteisunfall weiter nutzen zu können. Nach der Differenztheorie müsse sie sich diese Ersparnis anrechnen lassen.
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