01.12.2006 | Autokauf
Verkauf ohne Briefübergabe: Verkäufer bleibt Eigentümer
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (BGH 13.9.06, VIII ZR 184/05, Abruf-Nr. 063186). |
Sachverhalt
Der Kläger verkaufte sein Auto an ein Autohaus. Das Fahrzeug übergab er, nicht aber den Brief. Ohne den Kaufpreis an den Kläger gezahlt zu haben, veräußerte das Autohaus den Wagen an den Beklagten. Dieser zahlte und bekam das Fahrzeug. Der Brief sollte nachgeschickt werden, was jedoch unterblieb, weil er noch im Besitz des Klägers war. Mit seiner Klage verlangt er u.a. Herausgabe des Fahrzeugs, während der Beklagte widerklagend den Brief haben möchte. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf seine Revision hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BGH hat der Kläger sein Eigentum am Fahrzeug weder auf das Autohaus übertragen noch infolge gutgläubigen Erwerbs des Beklagten verloren. Dass das Eigentum nicht vom Kläger auf das Autohaus übergegangen ist, wird mit einem konkludent vereinbarten Eigentumsvorbehalt begründet. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines EV im Vertrag oder anlässlich der Übergabe habe das Autohaus die Einbehaltung des Briefes nur im Sinne des obigen Leitsatzes verstehen können. Alles andere werde dem Sicherungsinteresse eines Autoverkäufers nicht gerecht. Sodann prüft der BGH, ob der Kläger sein Eigentum durch die Weiterveräußerung an den Beklagten verloren hat. Das wird verneint. Als säumiger Kaufpreisschuldner sei das Autohaus nicht stillschweigend zur Weiterveräußerung ermächtigt gewesen.
Der Beklagte habe auch nicht gutgläubig Eigentum erworben. Indem er sich nicht anhand des Briefes über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Autohauses vergewissert habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. Daran könne auch § 1006 BGB nichts ändern. Allerdings könnte dem Beklagten ein Recht zum Besitz am Fahrzeug und damit ein Herausgabeverweigerungsrecht zustehen (§ 986 BGB). Ein vom Autohaus abgeleitetes Besitzrecht bestünde jedoch nicht, wenn der Kläger von seinem Vertrag mit dem Autohaus zurückgetreten sei. Ein eigenes Recht des Beklagten zum Besitz, gegründet auf eine – wirksame – Übertragung des Anwartschaftsrechts, sei gleichfalls von der Rücktrittsfrage abhängig. Sie zu klären, sei Sache des Berufungsgerichts.
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