25.10.2010 | Autokauf
„Vorführwagen“ muss kein neueres Modell sein
Die Tatsache, dass es sich bei einem im Jahr 2005 als „Vorführwagen“ verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt, stellt keinen Sachmangel dar (BGH 15.9.10, VIII ZR 61/09, Abruf-Nr. 103255). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kl. kaufte im Juni 2005 bei einem Händler ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Als Zeitpunkt der „Erstzul. lt. Kfz-Brief“ ist im Kaufvertrag „Mai 2005“ eingetragen. In der Zeile „Sonstiges“ heißt es: „Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung“. Später erfuhr der Kl., dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Daher erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG sie abgewiesen (Abruf-Nr. 091864). Die Revision blieb erfolglos.
Nach Ansicht des BGH ist mit dem Begriff „Vorführwagen“, einer Beschaffenheitsangabe i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer der bisherigen Nutzung als Vorführwagen verbunden. Unter einem „Vorführwagen“ sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung - Besichtigung und Probefahrt - gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sei. Nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls könne ein Rückschluss auf das Alter gerechtfertigt sein. Derartige Umstände seien hier nicht gegeben.
Praxishinweis
Die Entscheidung dürfte auf normale Pkw/Kombis, die als „Vorführwagen“ verkauft werden, übertragbar sein, soweit es um den Begriff „Vorführwagen“ geht. Diese im Kfz-Handel jeglicher Art seit langem eingeführte Bezeichnung je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich zu interpretieren, macht keinen Sinn. Eine andere Frage ist, ob ein Gleichlauf auch in anderen Punkten gerechtfertigt ist, etwa bei der Bemessung der Bindungsfrist für den Besteller (dazu BGH NJW 90, 1784), beim Verständnis der konkludenten Zusage „fabrikneu“, bei der Aufklärungspflicht bzgl. Standzeit und Modellaktualität, bei der Haftung für Lieferverzögerungen oder bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile. Schließlich sind die Produktions- und Handelsbedingungen beim Verkauf von Reisemobilen und Caravans teilweise völlig andere als bei Pkw/Kombis. Darauf muss der Anwalt des Verkäufers das Gericht nachdrücklich hinweisen, damit der Mandant nicht das Opfer einer unzulässigen Gleichschritts-Rspr. wird. So kann die für neue Pkw und auch für „Jahreswagen“ geltende Zwölfmonatsfrist (zwischen Produktion und Kauf bzw. Erstzulassung) für neue (unbenutzte) Wohnmobile nur mit der Maßgabe übernommen werden, dass die Frist erst ab Fertigstellung des kompletten Fahrzeugs läuft (so auch OLG Karlsruhe als Vorinstanz).
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