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  • 24.09.2009 | Belehrung des Beschuldigten

    Folgen bei unterlassener qualifizierter Belehrung

    Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn er der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. Wird er bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber „qualifiziert“ (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln (OLG Hamm 7.5.09, 3 Ss 85/08, Abruf-Nr. 092593).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung setzt die BGH-Grundsatzentscheidung (NJW 09, 1427) um, mit der erstmals eine sog. qualifizierte Belehrung gefordert wird. Beide Entscheidungen sind im Strafverfahren ergangen, dürften aber auch auf das Bußgeldverfahren anwendbar sein. Auch dort muss derjenige, der zunächst als Zeuge vernommen wird, dann aber zum Betroffenen wird, bei Übergang in den „Status des Betroffenen“ gem. § 136 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG als solcher belehrt werden. Unterbleibt das, kann nach der BGH- Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot für die danach gemachten Angaben bestehen. Die als Zeuge gemachten Angaben sind auf jeden Fall unverwertbar. Erforderlich ist aber in beiden Fällen ein Widerspruch (BGH a.a.O.; BGHSt 38, 214; zur Widerspruchslösung Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl., 2007, Rn. 1166a ff.). Wird widersprochen, muss es sich um einen sog. spezifizierten Widerspruch handeln (BGH NJW 08, 307). Aus der Begründung des Widerspruchs muss sich also ergeben, was gegen die Verwertbarkeit des Beweismittels eingewendet wird.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 174 | ID 130166