24.02.2011 | Blutentnahme
Feststellungsanforderungen bei Trunkenheitsfahrt
1. Das Fehlen einer - zumindest knapp gefassten - Darstellung der Einlassung stellt in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar. |
2. Bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. |
3. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO durch eine Verzögerung tritt im Einzelfall ein, wenn die praktische Durchführung der Blutentnahme zu einem Zeitpunkt für notwendig erachtet wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann. |
4. Der Umstand, dass der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte nicht zuvor versucht hat, den zuständigen (Eildienst-)Staatsanwalt zu erreichen, begründet kein Verwertungsverbot. |
(OLG Köln 21.12.10, III-1 RVs 220/10, Abruf-Nr. 110482) |
Praxishinweis
Ein Urteil ohne Mitteilung der Einlassung des Angeklagten wird i.d.R. wegen einer Lücke in den Urteilsgründen aufgehoben werden (vgl. auch aus neuerer Zeit - für das Bußgeldverfahren - OLG Bamberg VA 09, 212; OLG Celle VA 10, 192; OLG Koblenz VA 10, 197).
Weiterführende Hinweise
- Zur Feststellung des Schuldumfangs bei der Trunkenheitsfahrt: OLG Köln VA 09, 194.
- Zur Beachtung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme haben wir ausführlich in VA 10, 140 ff. berichtet.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 51 | ID 142427