01.08.2006 | Differenzgeschwindigkeit
Messung der Differenzgeschwindigkeit beim Überholen eines Lkw mittels „VAMA“-Verfahren
Ein Geschwindigkeitsüberschuss von 9,8 km/h stellt beim Überholen eines Lkw auf einer Bundesautobahn jedenfalls bei hohem Verkehrsaufkommen nicht eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ dar (AG Lüdinghausen 19.12.05, 10 Owi 89 Js 2124/05 - 248/05, Abruf-Nr. 062126). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das OLG Hamm den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen hat (31.5.06, 4 Ss 255/06). Sie ist die zweite, in der sich das AG Lüdinghausen innerhalb kurzer Zeit mit der Problematik der ausreichenden Überholgeschwindigkeit beim Überholen von Lkws i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO auseinandersetzt (vgl. schon AG Lüdinghausen VA 06, 46, Abruf-Nr. 060347). Das AG verlangt nun konkret eine jedenfalls höhere Differenzgeschwindigkeit als rund 10 km/h, um den „Elefantenrennen“ auf BAB vorzubeugen. Das AG hat zudem zur Messung der Geschwindigkeit mit dem VAMA-Verfahren Stellung genommen. Bei der Messung der Differenzgeschwindigkeit mit diesem Messverfahren ergibt sich die Besonderheit, dass durch die systemimmanenten Toleranzen beide Fahrzeuge rechnerisch verlangsamt werden. Das wirkt sich zu Lasten des Überholenden aus. Deshalb muss – so das AG Lüdinghausen – ggf. ein Toleranzaufschlag von 3 Prozent vorgenommen werden.