25.06.2009 | Drogenfahrt
Der analytische Grenzwert bei der Drogenfahrt
Die Erreichung des analytischen Grenzwerts ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG (OLG Celle 30.3.09, 322 SsBs 57/09, Abruf-Nr. 091966). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene blieb wegen Benzinmangels auf einer BAB liegen. Bei der Personalienüberprüfung erfuhr die Polizei, dass er schon einmal im Zusammenhang mit dem Btm-Gesetz in Erscheinung getreten war. Deshalb wurde ein Lichttest durchgeführt, bei dem ein für Betäubungsmittelkonsum typischer „Rebound“ festgestellt wurde. Eine daraufhin angeordnete Blutuntersuchung führte zum Nachweis von 15 ng/ml Amphetamin im Serum. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
Entgegen dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG genügt unter Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidung vom 21.12.04 (VA 05, 48) der bloße Nachweis einer der in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen nicht für eine Verurteilung. Vielmehr muss eine Konzentration festgestellt werden, die es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus anderen Umständen ergibt. Zwar bezog sich die BVerfG-Entscheidung nur auf den Wirkstoff THC. In der obergerichtlichen RSpr. ist aber anerkannt, dass die verfassungsgerichtlichen Vorgaben auch für andere Substanzen und insbesondere für den Wirkstoff Amphetamin Geltung beanspruchen (u.a. OLG Zweibrücken VA 05, 124; OLG Hamm NZV 05, 428). Der Grenzwert, dessen Feststellung in objektiver Hinsicht allein eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG rechtfertigt, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml Serum (u.a. OLG Zweibrücken a.a.O.). Dieser Grenzwert war vorliegend deutlich unterschritten. Auch verhielten sich die Urteilsgründe zu keinen anderen Umständen außer dem „Augen-Rebound“, die Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Betroffenen zulassen.
Praxishinweis
Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils ist nur ein vorläufiger Erfolg gewesen. Denn das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass es ebenso wie die übrige überwiegende Meinung in der Rechtsprechung (z.B. OLG Bamberg VA 07, 85; a.A. allein OLG Zweibrücken a.a.O.) davon ausgeht, dass die Überschreitung des sog. analytischen Grenzwerts keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit ist. Die Frage, ob der festgestellte Rauschmittelkonsum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zur Folge haben konnte, kann daher auch auf andere Weise beantwortet werden, z.B. durch die Feststellung von Ausfallerscheinungen. Insoweit müssen aber weitere Feststellungen getroffen werden, wobei dann die BGH-Rechtsprechung zur Drogenfahrt nach § 316 StGB (dazu VA 08, 154) Bedeutung erlangt. Es ist zudem darauf zu achten, dass es sich um drogentypische Ausfallerscheinungen handelt (BGH VA 09, 105).
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