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  • 24.11.2008 | Drogenfahrt

    Drogenfahrt: Annahme relativer Fahruntüchtigkeit

    Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGH 15.4.08, 4 StR 639/07, Abruf-Nr. 082363).

     

    Praxishinweis

    Nach ständiger BGH-Rechtsprechung des BGH (u.a. DAR 99, 31) rechtfertigt allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut für sich noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Ein der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums gibt es nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht. Darum muss in diesen Fällen anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB geschlossen werden.  

     

    Checkliste: (Relative) Fahruntauglichkeit nach Konsum von Betäubungsmitteln

    Insoweit reicht aber nicht jeder Umstand aus. Von (relativer) Fahruntauglichkeit nach Konsum von Betäubungsmitteln lässt sich vielmehr erst sprechen, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (BGHSt 31, 42; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Hamm VA 07, 183; OLG Köln NJW 90, 2945, 2946; AG Hermeskeil DAR 08, 222; AG Bielefeld VA 08, 141 für Amphetamin-Genuss). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien dürfen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern müssen sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen direkte Defizite im Fahrverhalten selbst in Betracht, zum Beispiel eine auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise (zur Drogenfahrt mit Blutspiegeln unterhalb der Grenzwerte der Grenzwertkommission s. Haase/Sachs NZV 08, 221). Eine nur allgemein gehaltene Aufzählung verschiedener Entzugserscheinungen wie Händezittern, Übelkeit, Schweißausbrüche, gestörtes Temperaturempfinden und Konzentrationsschwierigkeiten – wie sie das LG hier vorgenommen hatte –, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese körperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt hätten, reicht nicht. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zweifel die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten ist.