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  • 01.01.2006 | Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Zur Beweiswürdigung beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG (OLG Hamm 24.8.05, 1 Ss 168/05; Abruf-Nr. 053415).

     

    Praxishinweis

    Wird dem Mandanten der Vorwurf des Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemacht, muss darauf geachtet werden, ob zu Recht ein Fahrlässigkeitsvorwurf erhoben wird. Fahrlässigkeit ist zu bejahren, wenn der Mandant das Fahren ohne Fahrerlaubnis infolge eines (erheblichen) Mangels an zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden hat (BGHSt 24, 352 = NJW 72, 1677; OLG Düsseldorf JZ 87, 316; BayObLG NStZ-RR 96, 316; NJW 83, 637). Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:  

     

    • Die Rspr. geht nicht so weit, dass der Kfz-Halter allgemein den Zugang von Personen ohne Fahrerlaubnis zu den Fahrzeugschlüsseln verhindern muss. Denn man kann nicht allgemein befürchten, ein Dritter werde den Besitz des Zündschlüssels oder die Möglichkeit, einen solchen Besitz zu erlangen, dazu missbrauchen, das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrzeughalters eigenmächtig in Betrieb zu setzen. Das ginge zu weit und würde darauf hinauslaufen, jeden, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, als potentiellen Täter eines Vergehens gem. § 21 StVG anzusehen (BayObLG NZV 96, 462 m.w.N.).

     

    • Die Pflicht, einer nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Person die Möglichkeit des Zugangs zum Zündschlüssel zu verwehren, besteht nur dann, wenn in dieser Person (BayObLG, a.a.O.) oder in der Situation (OLG Hamm NJW 83, 2456) konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, diese werde ohne Erlaubnis oder sogar gegen den Willen des Fahrzeughalters dessen Fahrzeug in Betrieb nehmen (strenger OLG Koblenz VRS 71, 144). Ein solches sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten hat das OLG Hamm hier bejaht. Die Angeklagte besaß nämlich durch zwei von der StA gegen sie als Halterin geführte Strafverfahren Kenntnis davon, dass ihre Tochter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und dessen ungeachtet zweimal mit einem auf die Angeklagte als Halterin zugelassenen Pkw öffentliche Straßen befahren hatte. Damit lagen in der Person der noch im Haushalt der Angeklagten lebenden Tochter konkrete Umstände vor, die es befürchten ließen, diese werde den Pkw der Angeklagten (erneut) – ggf. auch gegen den Willen der Angeklagten – in Betrieb nehmen und ohne gültige Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen. Aufgrund dieser Umstände bestand für die Angeklagte als Kfz-Halterin die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um ihr Fahrzeug vor einer (erneuten) Benutzung durch die Tochter zu schützen, insbesondere dieser einen Zugang zu den beiden Fahrzeugschlüsseln unmöglich zu machen. Weil sie die Zündschlüssel nicht für ihre Tochter unerreichbar aufbewahrt hat, hat sich die Angeklagte gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 12 | ID 90676