26.02.2008 | Fahrverbot
Drohender Arbeitsplatzverlust: In Probezeit kann ausnahmsweise ArbG-Vernehmung entfallen
Für die Feststellung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes eines Berufskraftfahrers infolge eines einmonatigen Fahrverbots reicht ausnahmsweise allein die Verlesung einer sog. „Arbeitgeberbescheinigung“ aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit jederzeit aussprechen kann. Hier bedarf es keiner Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen (AG Lüdinghausen 12.11.07, 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07, Abruf-Nr. 080347). |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft einen Sonderfall. I.d.R. reicht den OLG heute eine bloße Bescheinigung des Arbeitgebers, die sich zu seiner Kündigungsabsicht verhält, nicht mehr aus. Dahinter wird eine reine Gefälligkeitsbescheinigung vermutet (vgl. auch Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 716 ff.). Deshalb sollte der Verteidiger nach wie vor möglichst immer den Arbeitgeber als Zeugen benennen (vgl. zu der Problematik aber auch OLG Köln VA 08, 32, das die AG an ihre Amtsaufklärungspflicht erinnert hat).
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 51 | ID 117772