25.05.2010 | Fahrverbot
Keine Verdoppelung von Regelgeldbuße und -fahrverbot bei vorsätzlicher Begehungsweise
Das AG hatte in seiner Entscheidung den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und wegen des Vorsatzes die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße und das Regelfahrverbot verdoppelt. Das hat das OLG Koblenz (10.3.10, 2 SsBs 20/10, Abruf-Nr. 101413) als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die Begründung des OLG ist im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Begründung und der Feststellungen auch für andere Fälle lesenswert. Wir haben diese für Sie so aufbereitet, dass Sie die einzelnen Argumentationen direkt in Ihre Schriftsätze übernehmen können.
Musterformulierung: Keine Verdoppelung der Regelgeldbuße bei Vorsatztat |
- Fehlerhaft ist es, die für fahrlässiges Verhalten vorgesehene Regelgeldbuße bei vorsätzlicher Begehungsweise pauschal zu verdoppeln. Der Bußgeldkatalogverordnung ist ein derartiger Grundsatz nicht zu entnehmen. In einer pauschalen Verdoppelung liegt zudem eine Verletzung der Regelung in § 17 Abs. 3 OWiG, wonach die Zumessung der Geldbuße einzelfallbezogen auf Grundlage der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des den Täter treffenden Vorwurfs unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
Praxishinweis: Insoweit ist allerdings anzumerken, dass in § 3 Abs. 4a BußgeldkatalogVO seit dem 1.2.09 nun eine solche pauschale Regelung enthalten ist. Die Entscheidung des OLG betraf noch einen „Altfall“. - Es ist auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln. Vielmehr kann die Dauer des Fahrverbots trotz der vorsätzlichen Begehungsweise auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Gegen den Betroffenen ist bislang ein Fahrverbot noch nicht festgesetzt worden. Zudem hat sich der Betroffene Vorsatz bei Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorher noch nicht zu Schulden kommen lassen. Seinen Voreintragungen im Verkehrszentralregister liegen fahrlässige Verkehrsverstöße zugrunde. Unter diesen Umständen reicht eine Erhöhung der Regelgeldbuße aus.
- Ebenso verfehlt ist es, bei Bestimmung der Fahrverbotsdauer auf die Frage einer charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abzustellen.
- Das Prozessverhalten des Betroffenen kann ebenfalls i.d.R. keinen Grund für eine Erhöhung der Fahrverbotsdauer darstellen. Zwar kann sich Uneinsichtigkeit verschärfend auswirken. Allein das Ausnutzen prozessualer Rechte, wie vorliegend der Antrag des Betroffenen auf Vernehmung eines Zeugen zum Beweis einer fehlenden Fahreridentität, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme von Uneinsichtigkeit, selbst wenn die Vernehmung die Beweisbehauptung nicht bestätigt und nur zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat.
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Im Übrigen wies das OLG darauf hin, dass auch ein monatlicher Nettoverdienst von nur 950 EUR noch keinen Grund zu einer Minderung der Geldbuße gibt. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kann durch Zahlungserleichterungen in Form des gewährten Aufschubs und der Ratenzahlung gem. § 18 OWiG Rechnung getragen werden.
Das AG hatte in seiner Entscheidung den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und wegen des Vorsatzes die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße und das Regelfahrverbot verdoppelt. Das hat das OLG Koblenz (10.3.10, 2 SsBs 20/10) als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die Begründung des OLG ist im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Begründung und der Feststellungen auch für andere Fälle lesenswert. Wir haben diese für Sie so aufbereitet, dass Sie die einzelnen Argumentationen direkt in Ihre Schriftsätze übernehmen können.
Quelle:
Ausgabe 06 / 2010 | Seite 100 | ID 135839