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  • 01.04.2006 | Fahrverbot

    Umfang der Feststellungen bei Annahme eines beharrlichen Verstoßes

    Mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO ist es unvereinbar, wenn das Bußgeldgericht seine Feststellungen zu den für ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes relevanten straßenverkehrsrechtlichen Vorahndungen ungeprüft der einseitig-subjektiven Darstellung des Betroffenen entnimmt und damit einer – auch eingeschränkten –Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht entzieht (OLG Bamberg 31.1.06, 3 Ss OWi 86/06, Abruf-Nr. 060575).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Liegt bereits aufgrund des Inhalts des Bußgeldbescheids und eines dort vorgesehenen Fahrverbots die konkrete Möglichkeit einer Fahrverbotsverhängung wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers gem. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nahe, kann auf die Mitteilung etwaiger Vorahndungen in den Urteilsgründen nicht verzichtet werden. Das Gericht ist dann gehalten, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob der von dem Betroffene begangene Verkehrsverstoß von ähnlich starkem Gewicht ist wie der Regelfall. Ob dies der Fall ist, kann regelmäßig nur durch die Feststellung etwaiger (einschlägiger) Vorahndungen, ihres jeweiligen Rechtskrafteintritts, den Zeitpunkten ihrer Begehung und der konkreten Tatahndungen geschehen. Dabei darf das AG aber nicht allein die einseitig-subjektive Darstellung des Betroffenen zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Es muss vielmehr zumindest den Versuch unternehmen, sich durch andere geeignet erscheinende Beweismittel Gewissheit über das Vorliegen der Vortaten zu verschaffen und die Einlassung des Betroffenen kritisch zu hinterfragen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 68 | ID 90824