23.12.2009 | Fahrverbot
Verhängung eines Fahrverbots durch das OLG
Für ein Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen ist es nicht ausreichend, wenn lediglich vorgetragen wird, dass der Betroffene ggf. mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe (OLG Frankfurt a.M. 30.10.09, 2 Ss OWi 239/09, Abruf-Nr. 093888). |
Praxishinweis
Der Leitsatz entspricht der seit einiger Zeit in der OLG-Rechtsprechung zu beobachtenden Tendenz, die Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen zu verschärfen (vgl. dazu auch OLG Hamm VA 07, 33 und die Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 09, 139, 141). Der Verteidiger muss daher zu dieser Frage konkret vortragen und mindestens eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen.
Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung also nichts Besonderes zu bringen. Sieht man jedoch genauer hin, ist man aber doch erstaunt. Denn: Das OLG hat unter Hinweis auf § 79 Abs. 6 OWiG das Fahrverbot, von dessen Verhängung das AG abgesehen hatte, selbst verhängt. Dazu stellt sich dann aber die Frage: Wie sieht es mit den (weiteren) Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen aus? Werden ihm diese nicht durch diese Verfahrensweise abgeschnitten? Die Frage stellt sich vor allem, weil das OLG auf eine dem Betroffenen mögliche Kreditaufnahme abgestellt hat (zur Zumutbarkeit OLG Hamm VA 07, 145). In der amtsgerichtlichen Entscheidung fehlen dazu aber wohl Feststellungen. So ist die Annahme, der Betroffene könne einen Kredit aufnehmen, um dadurch die entstehenden Erschwernisse abzumildern, durch nichts untermauert. Es handelt sich um eine bloße Behauptung des OLG. Diese Vorgehensweise ist daher unzulässig. Wenn man den Betroffenen schon auf die Kreditaufnahme verweist, was in vielen Fällen unverhältnismäßig ist, dann muss man aber auch die Grundlagen feststellen (lassen). Für den Verteidiger bedeutet das: Er muss ggf. auch zur Kreditaufnahme vortragen, und zwar i.d.R. schon beim AG.