26.04.2010 | Fahrverbot
Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn sich der Betroffene gegenüber einem drohenden Fahrverbot auf eine außergewöhnliche Härte beruft (KG 26.2.10, 3 Ws (B) 94/10 - 2 Ss 349/09, Abruf-Nr. 100954). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Betroffene hatte sich gegenüber dem ihm drohenden Fahrverbot auf eine außergewöhnliche Härte, die das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde, berufen. Das Fahrverbot gefährde seine Existenz als Einzelunternehmer. Er reinige Fettabscheider, habe einen Angestellten, der keine Fahrerlaubnis besitze, und sei auf die Benutzung des Firmenfahrzeugs angewiesen. Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung. Einen Fahrer könne er sich nicht leisten. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage 500 EUR, die Miete werde von seinen Eltern bezahlt. Wegen der starken Konkurrenz habe er schon seit Jahren keinen Urlaub gemacht, um ein Abwandern der Kunden zu verhindern. Das AG hatte allein auf § 25 Abs. 2a StVG und die Möglichkeit der Einstellung einer Teilzeitkraft oder der Aufnahme eines Kredits verwiesen und damit die Anordnung des Fahrverbots gerechtfertigt. Das war dem KG nicht ausreichend. Vielmehr hätte es näherer Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines Kundenstamms, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen und betrieblichen Belastungen bedurft, um die Aufnahme eines Kredits oder die Einstellung einer Teilzeitkraft als zumutbar erscheinen zu lassen. Dem ist zuzustimmen.
Das KG liegt mit dieser Entscheidung auf der Linie anderer OLG, die ebenfalls eine Verpflichtung des Tatrichters zur (eingehenden) Prüfung postulieren, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbots, das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen (vgl. dazu z.B. OLG Hamm 19.1.10, 2 (6) Ss OWi 987/09, Abruf-Nr. 100962).