01.10.2005 | Gebrauchtwagenkauf
Haftungsausschluss und Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten
1. Auch beim Privatverkauf eines Gebrauchtwagens hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7aund b BGB im Ganzen nichtig. |
2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf. |
(OLG Hamm 10.2.05, 28 U 147/04, ZGS 05, 318, Abruf-Nr. 052636) |
Sachverhalt
Am 26.3.03 kaufte der Kläger von dem Beklagten, gleichfalls ein Privatmann, einen gebrauchten Pkw. Grundlage war ein Vertragsformular mit folgender formularmäßiger Freizeichnungsklausel: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird“. Weiter hieß es im Kaufvertrag, verschiedene Einzelteile seien „fachgerecht erneuert“. Wie der gerichtlich bestellte Sachverständige später feststellte, war ein erheblicher Frontschaden keineswegs ordnungsgemäß behoben. Die Rückabwicklung wurde in 2. Instanz anerkannt.
Entscheidungsgründe
Obgleich der Kläger in der Klageschrift vorsorglich die Anfechtung des Vertrages erklärt hatte, ist das Gericht darauf nicht näher eingegangen. Es hat das Klagebegehren allein nach Sachmängelrecht geprüft. Bei der Anfechtung handele es sich um eine zulässige Eventualanfechtung. Den zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel hat der Senat darin gesehen, dass der vorhandene – dem Kläger bekannte – Unfallschaden entgegen der Zusage des Beklagten durch die erneuerten Teile nicht fachgerecht und vollständig behoben war. Auf den Haftungsausschluss könne sich der Beklagte aus zwei Gründen nicht berufen: Zum einen sei die Klausel im Ganzen nichtig, da sie sowohl gegen § 309 Nr. 7a und Nr. 7b BGB verstoße. Zum anderen könne sich der Beklagte nicht auf die Klausel berufen, weil er dem Kläger durch die Zusage „Einzelteile fachgerecht erneuert“ eine Beschaffenheitsgarantie auch für eine ordnungsgemäße Unfallreparatur erteilt habe (§ 444 BGB). In den weiteren Entscheidungsgründen behandelt der Senat Fragen der Nacherfüllung (Fristsetzung) und des Rücktrittsfolgenrechts (Nutzungsvergütung, Verwendungsersatz).
Praxishinweis
Während der ADAC den Haftungsausschluss in seinem Mustervertrag für das private Direktgeschäft rechtzeitig an die neue Situation im AGB-Recht angepasst hat, bieten andere Organisationen und Verlage bis heute Formulartexte mit ähnlichen Kurzfassungen wie im Entscheidungsfall an. Auch für b2b-Geschäfte sind derartige „Altklauseln“ weiterhin im Umlauf. Für sie gilt nur § 307 BGB. Vor allem Privatkäufern gibt das OLG-Urteil eine starke Waffe in die Hand. Denn der Haftungsausschluss ist komplett unwirksam. Anwälte gewerblicher Verkäufer tun gut daran, die Formulare der Mandanten für b2b-Geschäfte zu überprüfen und ggf. ändern zu lassen. Der ADAC hat auch für diesen Geschäftstyp einen empfehlenswerten Mustervertrag entworfen. Auch sonst hat die Entscheidung des OLG Hamm Einiges zu bieten, um in Fällen der Sachmängelhaftung aus Gebrauchtwagenkauf argumentativ besser gerüstet zu sein. Lesenswert sind insbesondere die Ausführungen zum (verneinten) Ausschluss des Rücktritts bei einem eigenen Unfall des Käufers und zum Verwendungsersatz nach § 347 BGB.
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