24.11.2009 | Gebrauchtwagenkauf
Werkstattbindung in Gebrauchtwagengarantie
Eine formularmäßige Inspektionsklausel, die eine für ein gebrauchtes Kfz gewährte Garantie davon abhängig macht, dass der Käufer/Garantienehmer vom Hersteller vorgeschriebene Wartungs- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen lässt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH 14.10.09, VIII ZR 354/08, Abruf-Nr. 093679, Leitsatz der Red.). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Mit 88.384 km auf dem Tacho hatte der Kläger den zehn Jahre alten Mercedes C 280 von einem Händler gekauft, und zwar „mit Garantie“, der die Beklagte beitrat. Nach den Garantiebedingungen mussten herstellerseits vorgeschriebene Wartungs- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchgeführt werden. Die erste Inspektion unterblieb völlig, die zweite ließ der Kläger andernorts durchführen. Die Reparaturkosten des dort festgestellten Motorschadens machte er gegenüber der Beklagten auf Basis eines Kostenvoranschlags geltend. Der BGH bestätigte den Zahlungsanspruch. Die Beklagte sei von ihrer Zahlungspflicht nicht befreit, weil die erste Inspektion unterblieb. Die Inspektionsklausel sei nämlich gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das Auto in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Erst eine „Freigabe“ einzuholen, bevor eine Drittwerkstatt eingeschaltet werden dürfe, sei eine überzogene Forderung. Unwirksam sei außerdem die Klausel, wonach die Beklagte nur gegen Vorlage einer Rechnung zahlen müsse. Dadurch werde der Käufer in mehrfacher Weise unangemessen benachteiligt.
Praxishinweis
Wer als Verbraucher einen Gebrauchten vom Händler kauft, hat nur im ersten Jahr doppelten Schutz: Gewährleistung plus vertragliche Garantie. Ab dem zweiten Jahr greift allein letztere ein, freilich nur für bestimmte Bauteile und verbunden mit zahlreichen Obliegenheiten/Leistungsausschlüssen. Ob und inwieweit derartige Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung, auch des BGH (zuletzt NJW 08, 843 - Neuwagen-Rostschutzgarantie; NJW 08, 214 - Gebrauchtwagengarantie). Während der BGH im Fall der Rostschutzgarantie ein legitimes Interesse an einer längerfristigen Bindung der Kunden an Mercedes-Werkstätten anerkannt hat, bewertet er die beiderseitige Interessenlage bei der streitgegenständlichen GW-Garantie mit zwei herstellerfremden Garantiegebern, aber nur einer einzigen Zielwerkstatt grundsätzlich anders. Damit stärkt er die Position von GW-Käufern, denen Inspektionsversäumnisse oder ein „Fremdgehen“ vorgeworfen wird. Nicht nur in diesem Punkt müssen die Garantiebedingungen umgeschrieben werden. Auch die Koppelung der Garantieleistung an eine Rechnungsvorlage ist unzulässig. Dagegen sind die marktgängigen GW-Garantiebedingungen spätestens seit BGH NJW 08, 214 bereits insoweit nachgebessert, als es um die Kausalität zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem eingetretenen Schaden geht. Zum Ganzen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 2055 ff.