Geschwindigkeitsüberschreitung Einordnung eines "Sprinters" als Lkw oder als Pkw
Sachverhalt Der Betroffene befuhr mit einem Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen die BAB mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h. Er geriet in eine Radarkontrolle. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, weil er die für Lkw geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe. Das AG Freiburg (VA 04, 101, Abruf-Nr. 041184) hat den Betroffenen frei gesprochen. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg. Entscheidungsgründe Für die Einordnung des Sprinters als Lkw mit der Folge, dass der Betroffene der Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO von 80 km/h auf Autobahnen unterworfen war, kommt es nicht auf die im Rahmen des Zulassungsverfahren nach der StVZO ausgestellten Fahrzeugpapiere an. Abzustellen ist hierfür allein auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Daher ist unerheblich, dass das Fahrzeug des Betroffenen als "Pkw geschlossen" zugelassen wurde. Zur genauen Beschaffenheit das Fahrzeugs muss das tatrichterliche Urteil konkrete Feststellungen enthalten. Dazu ist die Bezeichnung "Sprinter" nicht ausreichend, da z.B. die Baureihe "Sprinter" des Herstellers Mercedes-Benz eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart umfasst, die sowohl als Pkw als auch als Lkw einzuordnen sind. Zur Nachholung dieser Feststellungen war das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen. Praxishinweis Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Kriterien für die Einordnung des Fahrzeugs der h.M. in der OLG-Rspr. (BayObLG VA 04, 16, Abruf-Nr. 032485 = DAR 03, 469; OLG Düsseldorf NZV 91, 483; OLG Hamm NZV 97, 323). Das OLG Karlsruhe hat zur Irrtumsproblematik auf Folgendes hingewiesen: Wenn der Betroffene irrtümlich das Tatfahrzeug als Pkw eingeordnet hat und deshalb davon ausgegangen ist, auf Autobahnen nicht an die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO gebunden zu sein, sind die Regeln über den Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG anzuwenden (so auch BayObLG VA 04, 16, Abruf-Nr. 032485 = DAR 03, 469). Die Annahme eines Verbotsirrtums kann Auswirkungen auf die Verhängung eines Fahrverbotes haben (s. dazu auch BayObLG VA 03, 150, Abruf-Nr. 031640). | ||
Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 11/2004, Seite 191 |
Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 191 | ID 107360