01.10.2004 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten: kein Vorsatz
| Weicht ein Kraftfahrer derart erheblich von der ihm bekannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab, dass die Überschreitung einem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht hätte verborgen bleiben können, kann dies ein gewichtiges Indiz für ein vorsätzliches Handeln darstellen. Die Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen (OLG Hamm 17.6.04, 3 Ss OWi 315/04, Abruf-Nr. 042291). |
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