01.09.2007 | Haftpflichtprozess
Wer zu früh klagt, wird bestraft
Es kann billigem Ermessen i.S.d. §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91a Abs. 1 ZPO entsprechen, dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er schon dreieinhalb Wochen nach dem Unfall Klage einreicht (OLG Düsseldorf 27.6.07, I-1 W 23/07, Abruf-Nr. 072593). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall (Vorfahrtverletzung) am 6.11.06 übersandte der Anwalt des Geschädigten mit Schreiben vom 10.11.06 das Schadensgutachten, bezifferte den Schaden mit 15.120 EUR und verlangte einen Vorschuss von 10.000 EUR. Frist 27.11.06. Nach weiteren Anwaltsschreiben zur Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zeigte der Anwalt mit Schreiben vom 20.11.06 die Veräußerung des Unfallfahrzeugs an, verbunden mit einer Fristsetzung zur Erklärung der Eintrittspflicht. Der Versicherer meldete sich erstmals mit Schreiben vom 22.11.06, einem Restwertangebot, gerichtet an den Geschädigten persönlich. Unter dem 24.11.06 teilte er dem Anwalt mit, dass als Entschädigung ein Betrag von 9.688,52 EUR überwiesen sei (Eingang beim Kläger am 29.11.06). Dieses Schreiben ging aus unbekannten Gründen erst am 30.11.06 beim Anwalt ein. Die auf den 28.11.06 datierte Klage auf die vollen 15.120 EUR trägt den gerichtlichen Eingangsstempel 1.12.06. Nach Teilrücknahme und Teilerledigung ging der Streit nur noch um die Verfahrenskosten. Anders als das LG hat das OLG sie dem Kläger auferlegt.
Entscheidungsgründe
In Anwendung der §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91a ZPO hat das OLG die Beklagten von jeglicher Kostenlast freigestellt. Dem Schädiger und seinem Versicherer müsse eine angemessene Prüffrist eingeräumt werden. Deren Länge hänge naturgemäß von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Ohne sich auf eine bestimmte Frist im konkreten Fall festzulegen, ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass das Regulierungsverhalten der Versicherung auch in zeitlicher Hinsicht noch vertretbar war. Jedenfalls habe sie sich rechtzeitig regulierungswillig gezeigt und damit keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Praxishinweis
Der Beschluss sieht versicherungsfreundlich aus, ist es aber nur bedingt. Denn der Senat gibt zu verstehen, dass im Durchschnittsfall eine Prüffrist von 3 Wochen reichen muss. Diese Einschätzung kann Geschädigten und ihren Anwälten helfen. Andererseits bedeutet der Beschluss eine Warnung für all die Anwälte, die – an sich völlig zu Recht – auf Tempo setzen. Der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens ist grundsätzlich im Unfallzeitpunkt entstanden und auch fällig. Anerkannt ist aber auch: Die Versicherung braucht eine angemessene Frist zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Grund und Höhe. Vor Ablauf dieser Frist tritt i.d.R. kein Verzug ein, auch nicht bei vorheriger Mahnung. Gegen eine Belastung mit Verfahrenskosten ist die Versicherung geschützt, wenn vor Verzugseintritt grundlos geklagt wird. In der Bemessung der Prüffrist sind die Gerichte, wie der konkrete Fall zeigt, leider ziemlich unsicher. Gestützt auf ältere Entscheidungen werden vielfach überholte Vorstellungen von der Regulierung eines Haftpflichtschadens transportiert. Zwischen 2 und 6 Wochen, in Sonderfällen (z.B. Auslandsbezug) sogar 7 und 8 Wochen, wird alles vertreten, wobei der Beginn der Prüffrist unterschiedlich festgelegt wird und bei sukzessiver Anspruchsanmeldung sogar mehrere Fristen laufen können. Geschädigtenfreundlich ist OLG Saarbrücken 27.2.07, 4 U 470/06, Abruf-Nr. 071060 (nicht mehr als 2 Wochen, selbst bei Jahreswechsel). Wer auf Nummer Sicher gehen will: Zwischen Erstanmeldung und Klageeinreichung sollten auch in einem Durchschnittsfall mindestens 4 Wochen liegen.
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