24.02.2010 | Kaskoversicherung
Vorschäden: Leistungsfreiheit bei Falschangaben
Es stellt eine arglistige, zur Leistungsfreiheit des VR führende Bagatellisierung eines Vorschadens dar, wenn die Fragen nach früheren reparierten Beschädigungen sowie nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeugs mit „behobenen Lackschäden“ beantwortet werden, das Fahrzeug in Wirklichkeit aber umfangreiche Karosserieschäden erlitten hat (OLG Düsseldorf 23.6.09, I-4 U 143/08, Abruf-Nr. 100307). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Diebstahl, der in den Augen des VR nur vorgetäuscht war, hat der Kläger in der Schadensanzeige und einem ergänzenden Dokument nähere Angaben zu den üblichen Vorschaden- und Mängelfragen gemacht. Der VR sah darin eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und hat daher seine Leistungspflicht abgelehnt. Mit Erfolg, denn das LG hat dem Kläger vorsätzlich falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs zur Last gelegt. Das OLG ist dieser Beurteilung gefolgt. In seinem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO heißt es, der Kläger habe in arglistiger Weise über den Umfang des erheblichen Vorschadens getäuscht und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollen.
Praxishinweis
Auch wenn es sich um einen eher alltäglichen Altfall (2005) handelt, ist die OLG-Entscheidung von Interesse. Zum einen beleuchtet sie das in dieser Ausgabe (S. 42) behandelte Vorschadenproblem aus der Perspektive der Kaskoversicherung. Zum anderen gibt sie Anlass zu einigen Hinweisen für die Beurteilung von „Vorschadenfällen“ nach dem neuen VVG. Es gilt neues Recht, wenn ein Neuvertrag zugrunde liegt (Abschluss ab 1.1.08) oder ein Schadensfall ab 1.1.09 aus einem Altvertrag vorliegt. Die Fortgeltung des VVG a.F. war nur bis 31.12.08 befristet. Seit dem 1.1.09 muss grundsätzlich neues Recht angewendet werden. Der OLG-Beschluss datiert aus 6/09, gleichwohl legt der Senat mit § 6 VVG a.F. richtigerweise (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG) altes Recht zugrunde. Näher dazu Marlow, VK 10, 19. Der Beitrag kann bei der Redaktion kostenlos angefordert werden (va@iww.de).
Was ist nach neuem Recht anders bei der Aufklärungsobliegenheit hinsichtlich Vorschäden? Unverändert ist der VR für den objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheitsverletzung darlegungs- und beweispflichtig. Dazu zählt auch die Kenntnis von den mitzuteilenden Umständen (BGH NJW 07, 1126), hier Art und Umfang der (reparierten) Beschädigungen. Neu ist, dass der VR die Beweislast für Vorsatz trägt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG). Auch bei Vorsatz besteht Leistungspflicht des VR, wenn der VN den sog. Kausalitätsgegenbeweis führen kann (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Abgeschnitten ist er nach S. 2, wenn der VN nicht nur vorsätzlich, sondern arglistig gehandelt hat. Hierfür hat der VR die Beweislast. Das OLG hat Arglist bejaht, ohne deutlich zu machen (was auch nicht nötig war), worin der Unterschied zwischen Vorsatz und Arglist besteht. In Neufällen kann es darauf ankommen. Zu beachten ist insbesondere § 28 Abs. 4 VVG zur Belehrungspflicht des VR.
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