24.11.2008 | Mietwagenkosten
Autovermieter: Aufklärungspflicht wegen 15 EUR
Bietet ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem Tarif an, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko aufklären (AG Kaiserslautern 30.9.08, 3 C 515/08, Abruf-Nr. 083540). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Autovermieter nimmt einen Kunden in Anspruch, der nach einem unverschuldeten Unfall einen Pkw gemietet hatte. Über etwaige Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte nur teilweise. Den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens weist der Kläger zurück. Das AG bejaht zwar wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine Aufklärungspflichtverletzung. Allerdings sei der Rechnungsbetrag bis auf 15 EUR pro Tag erforderlicher Aufwand und damit erstattungsfähig.
Zwar sei noch nicht abschließend geklärt, wann der Nomaltarif so deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe. Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da die Rechnung über SCHWACKE 2006 plus 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden.
Praxishinweis
Wie andere Instanzgerichte (z.B. LG Bonn SVR 08, 70) ist das AG um einen engen Schulterschluss zwischen der Rspr. des VI. und des XII. ZS bemüht. Schon das bloße Überschreiten der Erforderlichkeitsgrenze soll genügen, um eine Aufklärungspflicht auszulösen. Dabei hat der XII. ZS mehrfach betont, dass der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlichen Markt liegen müsse, um den Vermieter zur Aufklärung zu zwingen (NJW 06, 2618). Leider hat er nie konkretisiert, was „deutlich“ bedeutet. Klartext hat er dagegen in einem auf eine Anhörungsrüge ergangenen Beschluss (VersR 07, 80) gesprochen: Aufklärungspflicht bereits, wenn im örtlich relevanten Markt für die „normale“ Anmietung günstigere Tarife angeboten werden. Dann bestehe die Gefahr, dass der Versicherer den Unfallersatztarif nicht erstatte. M.a.W.: Der Vermieter kann nur das beanspruchen, was letztlich erstattungsfähig ist und muss aufklären, sofern ein Regulierungsrisiko besteht. Ist ausnahmsweise ein Unfallersatztarif ersatzfähig, kann ein Aufklärungsverschulden gleichwohl zu bejahen sein. Es bestand ja die Gefahr, dass der Kunde keinen vollen Ausgleich erhält. Das bedeutet: Selbst bei Mietpreisen in der Größenordnung von SCHWACKE AMP 2006 besteht wegen der Kritik mancher Versicherer eine Pflicht zur Mieteraufklärung. Der hiernach i.d.R. vorhandene Ersatzanspruch aus c.i.c. ist im Verhältnis Geschädigter/Versicherer bedeutungslos (BGH 16.9.08, VI ZR 226/07, Abruf-Nr. 083541). Fazit: Klagen der Vermieter gegen Unfallgeschädigte lohnen nicht. Nur wenige Gerichte entscheiden mit dem Augenmaß des LG Dortmund (24.10.07, 10 O 90/07, rkr. – Aufklärungsverschulden überzeugend verneint).
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