01.01.2006 | Mietwagenkosten
Keine vertragliche Pflicht des Vermieters zur Auskunft über seine Preiskalkulation
Ein Autovermieter ist vertraglich nicht verpflichtet, einem unfallgeschädigten Kunden Auskunft über die Kalkulationsgrundlage des Unfallersatztarifs zu geben, um dadurch die Abrechnung der angefallenen Mietwagenkosten gegenüber dem Versicherer zu ermöglichen (AG Riesa 25.10.05, 5 C 0696/05, Abruf-Nr. 053506). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall mit seinem Renault mietete der Kläger vom beklagten Autovermieter einen Ersatzwagen der Mietwagenklasse Nr. 5. Von der Rechnung über 2.027 EUR erstattete der gegnerische Haftpflichtversicherer nur 596 EUR. Der Kläger klagte vor dem AG Dresden (104 C 7938/04) den Differenzbetrag ein. Das AG wies ihn darauf hin, er müsse die betriebswirtschaftliche Berechtigung des vereinbarten Unfallersatztarifs darlegen. Hierzu sei im Einzelnen vorzutragen, welchen Kosten dem Autovermieter im Unfallersatztarif erwüchsen und welche Einnahmen gegenüberstünden. Das müsse notfalls im Wege der Auskunftsklage geklärt werden. Mit Rücksicht auf diesen gerichtlichen Hinweis verklagte der Kläger seinen Vermieter vor dem zuständigen AG Riesa. Dort wurde die Auskunftsklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das AG sieht für die begehrte Auskunft keine Rechtsgrundlage. Auch die §§ 241 Abs. 2, 242 BGB könnten die Klage nicht stützen. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung bestehe keine vertragliche (Neben)Pflicht zur Erteilung einer Auskunft über die interne Kalkulation der Unfallersatztarife. Etwas anderes ergebe sich auch nicht auf Grund der neuesten BGH-Rspr. zum Mietkostenersatz. Den einschlägigen Entscheidungen sei weder eine Verpflichtung des Geschädigten zu entnehmen, Auskünfte der Autovermieter über deren Kalkulation herbeizuführen noch im Gegenzug eine Verpflichtung der Autovermieter auf Erteilung solcher Auskünfte. Soweit zur Beweisführung im Haftpflichtprozess ein betriebwirtschaftliches Gutachten erforderlich sei, bedeute das nicht, dass die Kalkulationsgrundlagen von Autovermietern vollständig überprüft werden müssten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger müsse sich mit einer eigenen Schätzung der betriebswirtschaftlich relevanten Fakten begnügen.
Praxishinweis
Wie sehr Geschädigte nach der neuesten BGH-Rspr. (siehe VA 05, 115 ff.) zwischen allen Stühlen sitzen können, zeigt das vorliegende Urteil. Rechtlich ist dagegen nichts einzuwenden. Eine irgendwie geartete Auskunftspflicht lässt sich weder aus dem Mietvertrag noch anderweitig ableiten (ebenso zahlreiche andere Instanzgerichte, z.B. AG Chemnitz VA 05, 113, Abruf-Nr. 051627). Autovermieter sind eben keine Monopolisten, sondern normale Wettbewerbsunternehmen ohne Pflicht zur Offenlegung der internen Kalkulationen. Der BGH sieht das nicht anders, wird in der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Unfallersatztarifs aber häufig missverstanden. Seine Anforderungen an die Darlegungspflicht Geschädigter sind keineswegs so übertrieben, wie manche Instanzrichter meinen (s. auch G. Müller, VersR 05, 1461, 1473). Eine Präzisierung wäre gleichwohl wünschenswert, auch mit Blick auf den zweiten Aspekt der „Erforderlichkeit“, die Frage der Zugänglichkeit (dazu VA 06, 2, OLG Zweibrücken, Abruf-Nr. 053505). (Einsender: RiAG Stefan Hauger, Riesa)
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