23.04.2009 | Neuwagenkauf
Was heißt „Stand der Technik“?
1. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers, noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand, sondern allein auf die objektiv berechtigte Erwartung an. |
2. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs mit Dieselmotor und einem Diesel-partikelfilter können zum Vergleich (Sache der gleichen Art) nur solche Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgestattet sind. |
3. Ist bei solchen Fahrzeugen eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nach dem Stand der Technik nicht möglich, liegt kein Sachmangel vor. |
(BGH 4.3.09, VIII ZR 160/08, Abruf-Nr. 090894, Leitsätze der Redaktion) |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe, Praxishinweis
Es geht um den Opel-Zafira-Fall, in dem das OLG Stuttgart ebenso wie zuvor das LG Ellwangen zugunsten des Käufers entschieden hatte (vgl. VA 08, 127). Auf die Revision der Händlerin hat der BGH das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Wenn das eingebaute Filtersystem einen konkreten (Einzel-)Mangel hat, wie vom Kläger behauptet, kann seine Klage noch Erfolg haben. Ein „Systemfehler“, wie vom OLG bejaht, liegt lt. BGH nicht vor. Auf der Basis der BGH-Pressemitteilung (Nr. 47/2009) haben wir die Kernaussagen in den obigen Leitsätzen zusammengefasst. Die gefährlich wertungsoffenen Klauseln in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB haben jetzt ein Stück weit an Schwammigkeit verloren, was aus Sicht der Praxis, nicht nur des Autokaufs, zu begrüßen ist (Näheres zum „Stand der Technik“ in Neuwagenfällen bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 200 ff.).