25.06.2009 | OWi-Recht
Verkehrs-OWi-Sachen: Die Rechtsprechung in 2008
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wir haben Ihnen in VA 09, 86 die wichtigsten Urteile im Verkehrsstrafrecht aus dem Jahr 08 vorgestellt. Das setzen wir hier für die Verkehrsordnungswidrigkeiten fort (im Anschluss an VA 08, 122). Ausgenommen sind allerdings die mit der Verhängung eines Fahrverbots zusammenhängenden Fragen und zum Teil auch verfahrensrechtliche Fragen. Darüber werden wir gesondert berichten.
Rechtsprechungs-ABC |
Abstandsmessung, Messverfahren Eine verwertbare Abstandsmessung aus einem vorausfahrenden Polizeifahrzeug durch Beobachtung mittels Rückspiegel kann durch den Fahrer allein nicht stattfinden. Auch eine Abstandsbestimmung mittels Nachstellen des Abstands auf einem Autobahnparkplatz reicht allein nicht zum Nachweis des Abstandsverstoßes aus (AG Lüdinghausen VA 08, 212 = Abruf-Nr. 083314).
Bei einer Abstandsmessung mit dem System ProVida 2000 muss das Urteil Ausführungen zum Inhalt des Videobands sowie zur Berechnung des Abstands und dessen tatsächlichen Grundlagen aufweisen (OLG Hamm VA 09, 191 = Abruf-Nr. 082369).
Alkoholverbot für Fahranfänger/-innen Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke i.S. des § 24c Abs. 1 StVG nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration (AG Herne VA 09, 65 = Abruf-Nr. 090776; s. auch VA 07, 169; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 217).
Akteneinsicht Ist die Verwaltungsbehörde im Besitz der Bedienungsanleitung für ein Messgerät, ist sie dazu verpflichtet, diese auf Anforderung dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen (AG Kleve VA 08, 177 = Abruf-Nr. 082616).
Dem Verteidiger und einem von ihm mit der Überprüfung des Messverfahrens beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist im Rahmen der Akteneinsicht der gesamte von einem Messvorgang vorhandene Messfilm zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs von Bedeutung ist (AG Cottbus 17.6.08, 67 OWi 1611 Js OWi 17966/08 = Abruf-Nr. 090775). Der Betroffene hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Videoaufzeichnung eines Verkehrsverstoßes in einem von ihm bestimmten Abspielformat zur Verfügung gestellt wird, so lange die Behörde die Videosequenz in einem gängigen Format zur Verfügung stellt (AG Peine VA 08, 106 = Abruf-Nr. 081479).
Beweisantrag Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet, wenn die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann. Das hat das OLG für einen Zeugenbeweisantrag angenommen, mit dem sieben Monate nach einem Verkehrsunfall die Einhaltung des Mindestabstands im Straßenverkehr unter Beweis gestellt worden war (OLG Düsseldorf VA 08, 137 = Abruf-Nr. 081815).
Bußgeldbescheid, Wirksamkeit Den Bestimmtheitsanforderungen kann ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassener Bußgeldbescheid auch genügen, wenn als Tatort ein signifikanter Streckenabschnitt eindeutig bezeichnet und die Tatzeit mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten eingegrenzt ist (OLG Bamberg VA 09, 49 = Abruf-Nr. 090110).
Drogenfahrt, Fahrlässigkeit An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor (OLG Celle VA 09, 66 = Abruf-Nr. 090388).
Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG), tatsächliche Feststellungen Bei der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG muss den tatrichterlichen Feststellungen die Menge des im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Rauschmittels zu entnehmen sein (OLG Hamm VA 08, 178 = Abruf-Nr. 082620).
Fahrpersonalgesetz Die nach § 8 FahrpersG (FPersG) bis zum 10.4.07 unter der Geltung der VO (EWG) Nr. 3820/85 begangenen Ordnungswidrigkeiten können nach der Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 FPersG weiterhin verfolgt werden. § 8 Abs. 3 FPersG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG noch gegen § 4 Abs. 3 OWiG (BVerfG VA 09, 10 = Abruf-Nr. 083863).
Die Verpflichtung eines Beförderungsunternehmers aus § 20 FPersV, seinen Fahrern eine Bescheinigung über arbeitsfreie und im Sinne der vorgeschriebenen Lenkzeiten berücksichtigungsfreie Tage auszustellen, bezieht sich nicht nur auf seine angestellten Fahrer, sondern auch auf solche Fahrer, die als formal selbstständig Gewerbebetreibende dennoch in enger persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen stehen (OLG Celle VA 08, 144 = Abruf-Nr. 081814).
Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines Die Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung der letzten Jahre haben wir in VA 09, 50 ff. und VA 09, 69 ff. ausführlich dargestellt.
Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren Die Rechtsprechung der letzten Zeit ist zusammengestellt in VA 09, 69.
Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren Die neu in den „Katalog der standardisierten Messverfahren“ aufgenommenen Messverfahren sind zusammengestellt in VA 09, 52.
Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen Handelt es sich bei dem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen um eine dynamische elektronische Verkehrsregelungsanlage, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit abhängig vom Verkehrsaufkommen regelt, bedarf es näherer Feststellungen wie das Zeichen 274 konkret angebracht und für den Betroffenen wahrnehmbar war (OLG Hamm VA 08, 191 = Abruf-Nr. 082622).
Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz Die Rechtsprechung der letzten Jahre zu Vorsatz/Fahrlässigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung haben wir in VA 09, 70 zusammengestellt.
Handyverbot, Allgemeines Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist verfassungsgemäß (BVerfG VA 08, 119 = Abruf-Nr. 081807).
Ein Fahrzeugführer verstößt nicht nur gegen § 18 Abs. 8 StVO, sondern tateinheitlich auch gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er sein Kraftfahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält und während der Standzeit ein Telefonat mit einem Mobiltelefon führt (OLG Düsseldorf DAR 08, 708 = NZV 08, 584).
Handyverbot im Straßenverkehr, Benutzung Nach wie vor ist der Begriff der „Benutzung“ i.S. des § 23 Abs. 1a StVO in der Diskussion. Die Benutzung eines Mobiltelefons i.S. des § 23 Abs. 1a StVO setzt immer voraus, dass das Handy dafür in der Hand gehalten wird (vgl. z.B. OLG Bamberg VA 08, 17 = Abruf-Nr. 073781; zu den Fragen auch Burhoff in. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 1983 ff.). Im Übrigen gilt:
Handyverbot im Straßenverkehr, Feststellungen Hält sich ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr und telefoniert er dabei, so begegnet die Verhängung einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) keinen rechtlichen Bedenken. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind insoweit nicht erforderlich (OLG Hamm VA 09, 30 = Abruf-Nr. 090104).
Ladungssicherung Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung durch Halter und Beförderer reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten Gebrauch machen kann. Für den (richtigen) Einsatz der Ladungssicherungsmittel sind Beförderer und Halter nicht verantwortlich (OLG Hamm VA 08, 144 = Abruf-Nr. 082075).
Lichtbild, Gegenstand der Beweiswürdigung Es bestehen besondere Anforderungen an die Urteilsgründe (OLG Bamberg NZV 08, 166 = DAR 08, 348; OLG Hamm 9.7. 08, 4 Ss OWi 224/08). Das Rechtsbeschwerdegericht darf aber lediglich die Frage prüfen, ob das Foto, wenn auf dieses gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO prozessordnungsgemäß Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (s. auch OLG Hamm VRR 07, 443). Alle anderen Fragen unterliegen dem sog. tatrichterlichen Ermessen (OLG Hamm a.a.O.). Wenn der Tatrichter zur Beantwortung der Frage nach der Täterschaft des Betroffenen einen Sachverständigen eingeschaltet hat, drängt es sich auf, diesen auf Antrag des Betroffenen mündlich zu hören (OLG Düsseldorf VA 09, 49 = Abruf-Nr. 090112).
Lichtbild, Ordnungsgemäße Bezugnahme Lichtbilder werden nur zum Bestandteil der Urteilsgründe, wenn die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, welche Fotos (in einer Lichtbildmappe) zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer herangezogen worden sind (OLG Jena NZV 08, 165 = zfs 08, 411). Siehe auch die Schwerpunktbeiträge in VA 02, 21 und PA 05, 106; zu allem auch Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 1759 ff.).
Die Verweisung im Urteil auf „die Lichtbilder“ (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und „die Lichtbilder“ die im Urteil genannten Feststellungen eindeutig belegen (OLG Frankfurt a.M VA 08, 213 = Abruf-Nr. 083087).
Mautpflicht, Sattelzugmaschine ohne Auflieger Eine (ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmte) Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t unterliegt der Mautpflicht auch im Falle der Autobahnbenutzung ohne Auflieger (OLG Köln NZV 08, 585).
Mobiltelefon, Benutzung s. „Handyverbot im Straßenverkehr“
Radarwarner Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine „Betriebsbereitschaft“ zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt möglich sein. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet (AG Lüdinghausen VA 08, 103 = Abruf-Nr. 081478).
Rotlichtverstoß, Feststellungen Bei der Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer Sekunde liegt (OLG Frankfurt a.M. VA 08, 213 = Abruf-Nr. 083087).
Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg VA 08, 154 = Abruf-Nr. 082371).
Um die Überprüfung des Verstoßes durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, muss der Tatrichter nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf der Rotlichtverstoßes treffen (OLG Hamm VA 08, 100 = Abruf-Nr. 081487).
Rotlichtverstoß, Rotlichtzeit Wird ein Fahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verurteilt, muss der Tatrichter feststellen, dass der Fahrer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Hierfür ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie, oder, falls diese nicht vorhanden ist, das Einfahren in den Kreuzungsbereich ausschlaggebend (OLG Hamm VA 08, 100 = Abruf-Nr. 081487). Für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist es, wenn die Rotlichtzeit mit einer automatischen Kamera gemessen worden ist, u.a. auch erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen (OLG Karlsruhe VA 09, 65 = Abruf-Nr. 090789).
Überholen, „Elefantenrennen“ Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVG liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen ist eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm VA 09, 47 = Abruf-Nr. 090385).
Überliegefrist, Beweisverwertungsverbot Während der sog. Überliegefrist von einem Jahr besteht ein Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen (OLG Brandenburg DAR 08, 218; OLG Jena VA 08, 213 = Abruf-Nr. 083090). A.A. ist das OLG Frankfurt a.M. VA 09, 108 = Abruf-Nr. 091291.
Unbegleitetes Fahren Für die einem 17-Jährigen zu erteilende (Ausnahme) Erlaubnis zum unbegleiteten Fahren von Pkw müssen außergewöhnliche Umstände gegeben sein, die zu einer unzumutbaren Härte für den Jugendlichen oder seine Angehörigen führen, wenn die Erlaubnis versagt wird (VG Braunschweig VA 08, 121 = Abruf-Nr. 081477).
Täteridentifizierung, Lichtbild Sieht der Tatrichter von einer Verweisung auf das Beweisfoto ab, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung dessen Ergiebigkeit und dessen Eignung zur Identifizierung ermöglicht wird (OLG Bamberg NZV 08, 166 = DAR 08, 348).
Trunkenheitsfahrt, Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung Bei einem Atemalkoholmessgerät beginnt die Eichgültigkeit mit dem Tag der Eichung und endet mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt (OLG Dresden VA 08, 105 = Abruf-Nr. 081483).
Verfall, Anordnung wegen Vermögensvorteils Die Einsparung von Reparatur- oder Instandhaltungskosten an einem Kraftomnibus, die zu dessen Betriebsunsicherheit führt, begründet keinen unmittelbar aus der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 StVZO erlangten Vermögensvorteil, der dem Verfall nach § 29a OWiG unterliegt (OLG Stuttgart VA 09, 68 = Abruf-Nr. 090792).
Bei einer Verfallsanordnung wegen ordnungswidriger Durchführung von Fahrten mit überladenen Fahrzeugen genügt eine pauschale Bezugnahme auf eine Aufstellung der einzelnen Beladungsfahrten mit dem Hinweis, diese sei Aktenbestandteil, nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Im Verfallsbescheid müssen vielmehr die einzelnen Fahrten, konkretisiert durch Fahrzeug, Fahrtdatum, Fahrtstrecke und Be- und Überladung mitgeteilt werden, was unter Umständen auch in Form einer tabellarischen Übersicht als Anlage zu dem Bescheid erfolgen kann (AG Hamburg DAR 08, 537).
Verkehrszentralregister, Nebenfolge Die Eintragung im VZR ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann (OLG Hamm VA 09, 83 = Abruf-Nr. 090787). Es kann also nicht gegen Erhöhung der Geldbuße von der Eintragung im VZR abgesehen werden.
Verwarnungsgeld, Einspruch, Umdeutung „Widerspricht“ der Betroffene einem Verwarngeldbescheid der Verwaltungsbehörde, kann dieser „Widerspruch“ nicht in einen zulässigen Einspruch gegen den später ergangenen Bußgeldbescheid umgedeutet werden, selbst wenn dieser „Widerspruch“ nach Erlass des Bußgeldbescheides bei der Verwaltungsbehörde eingeht und aus ihm hervorgeht, dass sich der Betroffene kategorisch gegen den Vorwurf wehrt (AG Kehl VA 08, 138 = Abruf-Nr. 081808).
Wenden auf Kraftfahrstraßen Verlässt ein Kraftfahrer vollständig eine Kraftfahrstraße und umfährt er diese unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter jeweiliger Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten und setzt er sodann aus letzterem Parkplatz herausfahrend seine Fahrt in entgegengesetzte Fahrtrichtung fort, so liegt kein verbotswidriges Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor (OLG Hamm VA 08, 209 = Abruf-Nr. 083089).
Wiederaufnahme des Verfahrens In den Fällen, in denen eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt ist, der eine vor dem 5.7.07 durchgeführte Messung mit dem Zeichengenerator JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3 zugrunde liegt, kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht (AG Wunsiedel VA 08, 196 = Abruf-Nr. 083082). |