- Wirkung gegenüber dem VR: Hat der Geschädigte sich eindeutig auf die endgültige Abgeltung seiner Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft aus dem Schadensfall eingelassen, sind Nachforderungen gegen den VR grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sich der Schadensverlauf anders entwickelt, als bei Vergleichsabschluss eingeschätzt (BGH NJW 84, 115).
- Wirkung gegenüber gesamtschuldnerisch haftenden Dritten (423 BGB): Im Zweifel hat der Vergleich nur Einzelwirkung (BGH NJW 00, 1942). Dies gilt im Übrigen auch für einen Vergleich mit einem einzelnen Gesamtgläubiger (§ 429 Abs. 3 BGB). Der ersatzpflichtige VR wird daher Wert auf eine Formulierung legen, nach der auch Ansprüche des Geschädigten gegen mögliche Gesamtschuldner abgegolten sind, um nicht noch nach Zahlung der Abfindungssumme mit Ausgleichsansprüchen (§ 426 Abs. 1 BGB) konfrontiert zu werden.
- Außergerichtliche Anwaltskosten werden regelmäßig neben dem Abfindungsbetrag geschuldet, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (Engelbrecht, DAR 09, 447; Jahnke, VersR 95, 1145). Äußerst vorsorglich ist die Ersatzpflicht in den Vergleich mit aufzunehmen.
- Übergegangene Ansprüche: Von der Abgeltungswirkung des Vergleichs werden grundsätzlich nur die Ansprüche erfasst, über die der Geschädigte bei Vergleichsabschluss noch verfügen konnte. Regelmäßig also nicht die nach §§ 116, 119 SGB X, § 86 VVG auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche (vgl. aber LG Gera r+s 08, 400 zum - fehlenden - Anspruchsübergang nach § 119 SGB X bei Abschluss des Vergleichs vor der erstmaligen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie BGH NJW-RR 09, 1534 zum Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X bei konkurrierender Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger).
- Nachforderungen sind nur ausnahmsweise möglich, vornehmlich unter dem Aspekt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB: regelmäßige Folge, aber nicht Nichtigkeit, sondern nur Anpassung des Vergleichs) sowie einer nachträglichen gravierenden Äquivalenzstörung (BGH NJW-RR 08, 649; sehr ausführlich: OLG Düsseldorf NZV 08, 151). Ferner bei Nichtigkeit des Vergleichs (§§ 119, 123, 138, § 779 Abs. 1 BGB).
- Erhebliche Äquivalenzstörung: Hier ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend. Entscheidend ist nicht (nur) die Frage der Angemessenheit, sondern auch, ob der Geschädigte das Risiko für eingetretene Veränderungen übernommen hat (vgl. LG Kaiserslautern ZfS 05, 336: Opfergrenze nicht überschritten bei Vergleichssumme von 375.992 DM gegenüber 636.201 DM).
- Keine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn der Geschädigte das Risiko übernommen hat, dass die bei Abschluss des Vergleichs durch Drittleistungsträger noch erbrachten Leistungen (Blindengeld: BGH NJW-RR 08, 649) aufgrund einer (unvorhergesehenen) Änderung der Gesetzeslage künftig gekürzt werden, was - bei Fehlen von Vorbehalten - selbst dann der Fall ist, wenn beide Parteien davon ausgegangen sind, dass die später gekürzte Drittleistung Bestandteil der dem Geschädigten unfallbedingt zufließenden Ausgleichsmittel war und der Schädiger diese Leistung sogar im Regresswege zu erstatten hatte! Anders hingegen bei einem gemeinsamen Irrtum über die Berechnungsgrundlagen (Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an gemäß § 313 Abs. 2 BGB), wo keine Risikozuweisung erfolgt (BGH NJW-RR 08, 1716) und der Geschädigte daher die Anpassung des Vergleichs verlangen kann.
- „Die Beklagte zahlt an den Kläger (weitere) ... EUR, zuzüglich eines Betrags von ... EUR an Rechtsanwaltsgebühren. Mit der Zahlung dieser Beträge erklärt sich der Kläger wegen seiner sämtlichen Ansprüche aus dem Schadensfall vom ... gegen die Beklagte (sowie deren Versicherungsnehmer/Dritte) endgültig und vorbehaltlos für abgefunden. Von dieser Erklärung werden insbesondere auch alle bereits entstandenen, erkennbaren und nicht erkennbaren, alle vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren und alle künftigen, auch unerwarteten Ansprüche erfasst.“
- „Zur Abgeltung des Unfallereignisses vom ... zahlt die Beklagte an den Kläger einen Betrag von ... EUR. Damit sind sämtliche materiellen und immateriellen Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte und irgendwelche dritte Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, abgegolten und erledigt. Die Abgeltung umfasst auch alle künftigen Schäden, seien sie vorhersehbar oder unvorhersehbar, erwartet oder unerwartet. Der Kläger tritt hiermit alle Ansprüche, die ihm aus dem Unfall vom ... etwa gegen dritte Personen, die als Gesamtschuldner in Betracht kommen, zustehen, an die Beklagte ab; diese nimmt die Abtretung hiermit an.“
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