25.01.2011 | Rotlichtverstoß
Das muss im Urteil stehen: Inner- oder außerorts
Aus den tatsächlichen Feststellungen eines Urteils, durch das der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden ist, muss sich ergeben, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen worden ist (OLG Hamm 2.11.10, III - 4 RBs 374/10, Abruf-Nr. 103944). |
Praxishinweis
Die Unterscheidung ist wichtig, weil bei dem außerorts begangenen Verstoß nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sind, sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen. Das ist unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. u.a. OLG Brandenburg DAR 04, 657; OLG Jena DAR 06, 164). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen i.d.R. entbehrlich. Hier kann von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden.