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  • RVG
    Abrechnung der anwaltlichen Vergütung in Bußgeldverfahren nach dem RVG ab 1.7.04
    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Nachdem wir in VA 04, 68 ff., über die Abrechnung der Anwaltsvergütung in Strafsachen berichtet haben, wollen wir Ihnen heute die Neuerungen für den Bereich der Bußgeldsachen vorstellen und zeigen, worauf Sie bei der Abrechnung nach dem RVG (Abruf-Nr. 040450) ab 1.7.04 achten müssen.
    Wichtige Merksätze für die RVG-Vergütung in Bußgeldverfahren
    1.Die anwaltliche Vergütung in OWi-Sachen richtet sich nach Teil 5 des VV-RVG.
    2.Auch für die anwaltliche Vergütung in OWi-Sachen kennt das RVG grundsätzlich nur noch
  • die Verfahrens- und
  • die Terminsgebühr.
    Praxishinweis: Im OWi-Verfahren verdient der Rechtsanwalt aber ebenfalls eine Grundgebühr (vgl. Nr. 5100 VV-RVG). Diese fällt allerdings nicht an, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entstanden ist (siehe Nr. 5100 Abs. 2 VV-RVG).
    3.Für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr gelten die Ausführungen zum Strafverfahren entsprechend. Diese Gebühren haben nach der wortgleichen Vorbem. 5 VV-RVG denselben Abgeltungsbereich wie im Strafverfahren.
    4.Auch im OWi-Verfahren kann der Anwalt besondere Gebühren für die Teilnahme an Vernehmungsterminen erhalten. Diese entstehen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungen und an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2 VV-RVG i.V.m. Vorbem. 5 Abs. 3, Nr. 5102, 5104, 5106 VV-RVG). Im gerichtlichen Verfahren entstehen sie für die Teilnahme an gerichtlichen Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung (Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV-RVG).
    5.Nach Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt auch im OWi-Verfahren ggf. noch zusätzliche Gebühren. Dazu gehören die sog. Befriedungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG; früher §§ 105 Abs. 2, 84 Abs. 2 BRAGO) und die Wertgebühr bei Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung (Nr. 5116 VV-RVG).
    6.Die neuen Gebühren entstehen für Wahlanwalt, Pflichtverteidiger sowie sonstige Vertreter und Beistände von Verfahrensbeteiligten (Vorbem. 5 Abs. 1 VV-RVG). Sie entstehen auch für den Zeugenbeistand.
    7.Der Wahlanwalt erhält - wie bisher - Rahmengebühren, der Pflichtverteidiger erhält Festbetragsgebühren. Das sind jetzt jeweils 80 % der Mittelgebühr des Wahlanwalts. Die Gebühren des entstehen allerdings immer ohne (Haft-)Zuschlag. Entfallen ist nicht nur der Zuschlag, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, sondern auch der früher in §§ 105 Abs. 2, 88 S. 3 BRAGO geregelte Zuschlag, wenn der Rechtsanwalt im Hinblick auf Fahrverbot oder Fahrerlaubnis tätig wurde. Dieser Umstand muss daher in Zukunft - wie im Strafverfahren - bei der Bemessung der konkreten Gebühr nach § 14 RVG berücksichtigt werden.
    8.Dreiteilung der Gebühren: Eine wesentliche Änderung ist, dass nach dem RVG die Höhe der anwaltlichen Vergütung abhängig ist von der Höhe der Geldbuße. Es sind folgende Stufen eingeführt worden, die nicht für Grundgebühr und Rechtsbeschwerde gelten:
  • Stufe 1: Geldbuße weniger als 40 EUR,
  • Stufe 2: Geldbuße von 40 EUR bis 5.000 EUR,
  • Stufe 3: Geldbuße von mehr als 5.000 EUR.
    9.Vorbem. 5.1 Abs. 2 VV-RVG regelt, welcher Betrag der Geldbuße für die Bemessung der Gebühren ausschlaggebend sein soll:
  • Grundsatz: Die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße ist maßgebend. Dies wird aus der Formulierung "zuletzt festgesetzte Geldbuße" deutlich. Das ist nicht die (später) rechtskräftig festgesetzte Geldbuße, sondern die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt festgesetzte.
  • Wird der Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt, nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, ist die darin festgesetzte Geldbuße zu Grunde zu legen.
  • Wird der Anwalt bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, richtet sich die Gebührenhöhe nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 und 3 VV-RVG. Danach ist die in der konkreten Bußgeldvorschrift angedrohte Geldbuße zu Grunde zu legen. Ist die Geldbuße als Mindest- und Höchstbetrag angedroht, ist der mittlere Betrag maßgebend. Das gilt also z.B. in den Fällen der Geldbuße nach der straßenverkehrsrechtlichen BußgeldkatalogVO (wegen der Einzelheiten Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5.1 Rn. 11 ff.).
    Die Anwendung der neuen Gebührenvorschriften verdeutlichen folgende Abrechnungsbeispiele. Dabei wird zu Grunde gelegt, dass die Kriterien des § 14 RVG (früher § 12 BRAGO) alle durchschnittlich sind und deshalb für den Wahlanwalt immer der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.
    Fall 1: Geldbuße wird beim AG reduziert
    Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Es wird gegen ihn nach der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR festgesetzt. Der Betroffene legt Einspruch ein. Die Akten werden dem AG vorgelegt. Dort wird Hauptverhandlung anberaumt. Der Betroffene beauftragt RA R mit seiner Verteidigung. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass das Messgerät, mit dem die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist, zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gültig geeicht war. Der Amtsrichter nimmt daher einen höheren Sicherheitsabschlag vor. Es ergibt sich für den Betroffenen nun nur noch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 20 km/h. Demgemäß verhängt das AG nach der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO nur eine Geldbuße von 35 EUR. Der Betroffene lässt das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden.
    Lösung: Die Gebühren von RA R, der erst nach Eingang der Akten, also nur im gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist (vgl. Vorbem. 5.1.2 VV), richten sich nach folgender Stufe: Maßgebend für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr im gerichtlichen Verfahren ist die Stufe 2 (von 40 EUR bis 5.000 EUR), obwohl letztlich nur eine Geldbuße von 35 EUR verhängt worden ist. Das hat jedoch auf die ausschlaggebende Stufe keinen Einfluss. Es kommt auf die "zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße" und nicht etwa auf die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße an. Zum Zeitpunkt des Entstehens der gerichtlichen Verfahrensgebühr (Nr. 5107 VV) bzw. der gerichtlichen Terminsgebühr (vgl. dazu Nr. 5108 VV) betrug die "zuletzt festgesetzte Geldbuße" aber noch 50 EUR. Die 35 EUR sind erst im Urteil festgesetzt worden, als Verfahrens- und Terminsgebühr bereits entstanden waren.
    Fall 2: Vor der Verwaltungsbehörde droht zunächst eine höhere Geldbuße
    Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er soll die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h überschritten haben. Er wird von der Verwaltungsbehörde angehört. Der Betroffene macht geltend, dass er zum Vorfallszeitpunkt nicht Fahrer des Pkw und dass das Messgerät nicht mehr gültig geeicht gewesen sei. Die Bußgeldbehörde geht jedoch davon aus, dass der Betroffene den Pkw geführt hat und erlässt gegen ihn einen Bußgeldbescheid. Es wird aber statt 50 EUR nur eine Geldbuße in Höhe von 35 EUR festgesetzt, da sich herausgestellt hat, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich nicht mehr gültig geeicht war. Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft nach wie vor bestreitet, legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Er wird vom AG als Fahrer identifiziert und zu einer Geldbuße von 35 EUR verurteilt. Der Betroffene lässt das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig werden. Der Betroffene ist von Anfang an von RA R verteidigt worden.
    Lösung: Die Gebühren von RA R richten sich nach folgenden Stufen bzw. es sind folgende Geldbußenhöhen ausschlaggebend:
  • Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Hier ist für die Höhe der Verfahrensgebühr die in Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 zur BußgeldkatalogVO angedrohte Geldbuße in Höhe von 50 EUR maßgebend. Das folgt aus Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 und 3 VV-RVG, die das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, in dem eine Geldbuße nicht festgesetzt worden ist, regeln, und aus S. 1, wonach die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Gebühr maßgebend ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr ging es aber noch um eine Geldbuße in Höhe von 50 EUR. Dass im Bußgeldbescheid dann nur eine Geldbuße von 35 EUR verhängt worden ist, ist unerheblich.
  • Gerichtliches Verfahren: Hier richten sich Verfahrens- und Terminsgebühr nur nach der Stufe 1 (weniger als 40 EUR). Es kommt auf die "zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße" an. Zum Zeitpunkt des Entstehens der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. dazu Nr. 5107 VV-RVG) bzw. der gerichtlichen Terminsgebühr (vgl. dazu Nr. 5108 VV-RVG) betrug die "zuletzt festgesetzte Geldbuße" aber nur noch die im Bußgeldbescheid bereits festgesetzte Geldbuße von 35 EUR.
    Fall 3: Verteidigung im Owi-Verfahren mit Hauptverhandlung beim AG
    Gegen den Betroffenen B ist ein OWi-Verfahren anhängig. RA R vertritt ihn, nachdem von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 30 EUR festgesetzt worden ist. Er legt Einspruch ein. Beim AG findet ein Hauptverhandlungstermin statt.
    Lösung: Nach Vorbem. 5.1.2 VV-RVG gehört die Einlegung des Einspruchs noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Die Gebühren fallen nach der Gebührenstufe 1 an.
    Abrechnung der Vergütung Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV-RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV-RVG 55,00 EUR 44,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5108 VV-RVG 110,00 EUR 88,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    zzgl. USt. 325,00 EUR 264,00 EUR
    Fall 4: Abwandlung von Fall 3
    Im Fall 3 beträgt die Geldbuße 150 EUR.
    Lösung: Die Gebühren richten sich nun nach der Gebührenstufe 2.
    Abrechnung der Gebühren Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG 135,00 EUR 108,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG 135,00 EUR 108,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG 215,00 EUR 172,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    zzgl. USt. 590,00 EUR 476,00 EUR
    Fall 5: Zweite Abwandlung von Fall 3
    Im Fall 3 beträgt die Geldbuße 10.000 EUR.
    Lösung: Die Gebühren richten sich nun nach der Gebührenstufe 3.
    Abrechnung der Gebühren Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Verfahren vor der Verwaltungsbehörde    
    Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5105 VV-RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Verfahren vor dem AG    
    Verfahrensgebühr Nr. 5111 VV-RVG 170,00 EUR 136,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5112 VV-RVG 270,00 EUR 216,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7200 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    zzgl. USt. 685,00 EUR 552,00 EUR
    Fallbeispiel 6: Owi-Verfahren nach vorangegangenem Strafverfahren
    Der Beschuldigte B hat infolge falschen Überholens einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich vom Unfallort entfernt. Das Verfahren wird zunächst auch wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass dem Beschuldigten ein Schuldvorwurf insoweit nicht gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und gibt es wegen des Verstoßes gegen § 5 StVO an die Verwaltungsbehörde ab. B ist von Anfang an von RA R vertreten worden.
    Die Verwaltungsbehörde setzt gegen den Betroffenen im OWi-Verfahren eine Geldbuße von 100 EUR fest. RA R legt Einspruch ein, das Verfahren wird dem AG vorgelegt. Dort findet eine Hauptverhandlung statt. R wird verurteilt. Er lässt das Urteil rechtskräftig werden.
    Lösung: RA R erhält wegen der neuen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren Gebühren. Da das Strafverfahren endgültig eingestellt ist, fällt dort die Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 1 VV-RVG an. Im OWi-Verfahren entsteht, da bereits im Strafverfahren eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG entstanden ist, nach Nr. 5100 Abs. 2 VV-RVG keine Grundgebühr mehr, da beide Verfahren "dieselbe Tat" i.S. des § 264 StPO zum Gegenstand haben. Die Gebühren des OWi-Verfahrens richten sich nach der Stufe 2.
    Abrechnung der Gebühren Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Tätigkeit im Strafverfahren    
    Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG 165,00 EUR 132,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Befriedungsgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Zi. 1 VV-RVG i.V.m. Nr. 4104 VV-RVG 140,00 EUR 112,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    Tätigkeit im Bußgeldverfahren nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde    
    Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG
    (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde)
    135,00 EUR 108,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG (Gerichtliches Verfahren) 135,00 EUR 108,00 EUR
    Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG
    (Gerichtliches Verfahren)
    215,00 EUR 172,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    zzgl. USt. 970,00 EUR 784,00 EUR
    Praxishinweis: Den umgekehrten Fall - Abgabe des OWi-Verfahrens an die StA - hat das RVG nicht ausdrücklich geregelt. Er muss aber auf jeden Fall ebenso wie die hier vorgestellte Fallgestaltung behandelt worden (s. schon zur BRAGO: Gebauer/Schneider/Schneider, BRAGO, § 105 Rn. 89 ff.).
    Fall 7: Abwandlung von Fall 6: Einstellung des Owi-Verfahrens
    RA R gelingt es im OWi-Verfahren, das Gericht zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zu bewegen, so dass eine Hauptverhandlung nicht mehr stattfindet.
    Lösung: R erhält die Gebühren wie im Fall 6, allerdings ohne Terminsgebühr. R erhält, da auch das OWi-Verfahren endgültig eingestellt worden ist, eine Befriedungsgebühr (Nr. 5115 Anm. 1 Zi. 1 VV-RVG). Diese fällt sowohl für das OWi-Verfahren als auch für das Strafverfahren an (§ 17 Nr. 10 RVG).
    Fall 8: Rücknahme der Rechtsbeschwerde
    Das AG hat B wegen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Er beauftragt nunmehr RA R mit seiner Verteidigung. R legt Rechtsbeschwerde ein und begründet diese. B, der mit der Rechtsbeschwerde nur erreichen wollte, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister gelöscht werden, weist ihn dann an, die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. R kommt dem nach.
    Lösung: RA R erhält die Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV-RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Er erhält außerdem die Befriedungsgebühr (Nr. 5115 Anm. 1 Zi. 4 VV-RVG). Diese fällt auch an, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, also hier nach Nr. 5113 VV-RVG (Mittelgebühr).
    Abrechnung der Gebühren Wahlanwalt Pflichtverteidiger
    Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG 85,00 EUR 68,00 EUR
    Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV-RVG 270,00 EUR 216,00 EUR
    Befriedungsgebühr Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV-RVG i.V.m. Nr. 5113 VV-RVG 270,00 EUR 216,00 EUR
    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
    zzgl. USt. 645,00 EUR 520,00 EUR
    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 06/2004, Seite 104
    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 104 | ID 107300