Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2007 | Strafrecht

    Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2006

    von RiOLG Detlef Burhoff, Hamm/Münster

    Wir haben für Sie die wichtigsten Urteile im Verkehrsstrafrecht aus dem Jahr 2006 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 06, 70).  

     

    Rechtsprechungs-ABC

    Ausländische Fahrerlaubnis  

    Die Entscheidung des EuGH v. 29.4.04 (VA 04, 100, Abruf-Nr. 041215 = NJW 04, 1725) zur Frage des Erwerbs und der Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist nur schleppend umgesetzt worden (dazu auch VA 06, 70). Der EuGH hat sich mit den Fragen dann noch einmal in seiner Halbritter-Entscheidung v. 6.4.06, C-227/05, Abruf-Nr. 061594, die auf Vorlage des VG München (NJW 05, 2800) ergangen ist, befasst und seine Rspr. aus der Kapper-Entscheidung bekräftigt. Danach ist es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins beantragt wird, (auch) verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des umschreibenden Staates erforderlich ist. Die Rspr. ist aber auch nach dieser Entscheidung noch nicht zur Ruhe gekommen. In der verwaltungsrechtlichen Rspr. geht es (immer) noch um die Frage der Anerkennung und der Entziehung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis. Dabei hat sich die Diskussion inzwischen auf die Frage verlagert, ob der Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nicht ggf. als missbräuchlich angesehen werden muss und deshalb der Fahrerlaubnis im Inland die Gültigkeit/Anerkennung zu versagen ist (dazu u.a. OVG Koblenz 14.6.06, 10 B 10477/06.OVG, Abruf-Nr. 062279; OVG Thüringen 29.6.06, 2 EO 240/06, VA 06, 211; Abruf-Nr. 063199; OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden (29.8.06, 1 M 46/06, VA 06, 211; Abruf-Nr. 063200; VG Münster 30.6.06, 10 L 361/06, Abruf-Nr. 062280; VG Stade 16.8.06, 1 A 2642/05, Abruf-Nr. 062946, siehe auch „Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)“.  

    Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (316a StGB)  

    Der BGH hat seine neuere Rspr. der letzten Jahre am 23.2.06 noch einmal zusammengefasst (VA 06, 122, Abruf-Nr. 061622). Entscheidend ist, ob der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs objektiv noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kfz und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (s. auch „Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)“.  

    BtM-Missbrauch  

    siehe „Drogenfahrt (§ 316 StGB)“  

    Drängeln  

    siehe „Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)“  

    Drogenfahrt (§ 24a StVG), Konzentration des Rauschmittels  

    Die Rspr. des BVerfG, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kfz-Führer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (VA 05, 48, Abruf-Nr. 050339), ist auch auf Amphetamin anzuwenden. Eine Ahndung setzt nach der Rspr. des BVerfG nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden (OLG München VA 06, 124, Abruf-Nr. 061627). Der Auffassung ist in der Vergangenheit auch schon das OLG Zweibrücken gewesen (VA 05, 124, Abruf-Nr. 051661).  

    Drogenfahrt (§ 316 StGB)  

    Wer unter Missachtung der im Beipackzettel enthaltenen Warnhinweise hoch dosiert ein Medikament zur Gewichtsabnahme (sog. Appetitzügler) einnimmt und zeitgleich große Mengen koffeinhaltiger Getränke (Kaffee und/oder Cola) konsumiert, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn er trotz Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch das Eintreten der beschriebenen Nebenwirkungen (Konzentrationsstörungen und Veränderung des Reaktionsvermögens) als Führer eines Kfz am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (LG Freiburg 2.8.06, 7 Ns 550 Js 179/05 - AK 38/06, Abruf-Nr. 070468).  

    Einziehung eines Kfz  

    Die Einziehung eines Tatfahrzeugs im Wert von 14.000 EUR ist nicht unverhältnismäßig, wenn für zwei begangene Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird (OLG Nürnberg NZV 06, 665).  

    Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), Allgemeines  

    Der Kraftfahrer, der bei oder i.Z.m. dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 StGB) ein „typisches Verkehrsdelikt“ begeht, verstößt regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers. Eine typische Verkehrsstraftat ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH VA 06, 214, Abruf-Nr. 063198; hierzu grundlegend BGH VA 05, 121, Abruf-Nr. 051608; siehe auch „Drogenfahrt (§ 316)“, „Sperrfrist, Berechnung, Entziehung der Fahrerlaubnis“ und „vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis„).  

    Entziehung der Fahrerlaubnis, (§ 69 StGB), Zeitablauf  

    Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt trotz Vorliegen eines Regelfalls i.S.d. § 69 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Angeklagte 15 Monate seit der Tatzeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, weil dann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kfz im Straßenverkehr wäre. Auch von der Verhängung eines Fahrverbotes ist abzusehen, wenn eine weitere verkehrserzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht erforderlich ist (AG Bensheim zfs 06, 527).  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)  

    siehe „Ausländische Fahrerlaubnis“, „Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)“ und „Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).  

    Fahrfehler  

    siehe „Relative Fahruntüchtigkeit, Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)“  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, (§ 21 StVG) ausländische Fahrerlaubnis  

    Nach OLG München ist es für die Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unerheblich, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen, also ob ggf. Missbrauch vorliegt. Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kfz führt, mache sich im Übrigen auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war (OLG München 29.1.07, 4 St RR 222/06, Abruf-Nr. 070469 ).  

     

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung mit einer im EU-Ausland erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis Kfz im Inland führen dürfen, es sei denn, dass auf Grund einer nachträglich ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (OLG Düsseldorf VA 06, 177, Abruf-Nr. 062278).  

    Fahrverbot (§ 44 StGB)  

    Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat (OLG Koblenz 10.1.06, 1 Ws 18/06, Abruf-Nr. 060573).  

    Fremdschaden, bedeutender (§ 142 StGB)  

    Die Rspr., wonach die Grenze mindestens bei 1.300 EUR zu ziehen ist (OLG Dresden VA 05, 145, Abruf-Nr. 051790 = NJW 05, 2633; OLG Jena DAR 05, 289) hat sich fortgesetzt: LG Gera DAR 06, 107 = NZV 06, 105, LG Heidelberg 13.2.06, 2 Qs 9/06, Abruf-Nr. 070470. Siehe aber auch u.a. AG Saalfeld DAR 05, 52, und LG Kaiserslautern 23.1.04, 5 Qs 6/04, Abruf-Nr. 060570, die von 1.500 EUR ausgehen. LG Köln, das von einer Grenze von nur 1.000 EUR ausgeht, ist daher abzulehnen (LG Köln DAR 06, 269; siehe auch „Unerlaubtes Entfernen vom Unfall, Entziehung der Fahrerlaubnis“).  

     

    Nach Auffassung des LG Paderborn ist die Grenze des bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch dann bei 1.300 EUR anzunehmen, wenn schon im Ermittlungsverfahren ein SV-Gutachten vorliegt, das einen Reparaturaufwand von 2.391,06 EUR ergab, andererseits sich Verursacher und Geschädigter auf eine Entschädigung von 1.200 EUR geeinigt haben (zfs 06, 112). Nach Auffassung des LG Gera (a.a.O.) ist hingegen, wenn die Reparatur noch nicht durchgeführt worden ist, der bedeutende Fremdschaden ausschließlich am Nettobetrag oder Schadensgutachten zu bemessen, da die MwSt nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB erst bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu berücksichtigen ist.  

    Führen eines Kraftfahrzeuges, Begriff  

    Wenn ein Betroffener in alkoholisiertem Zustand vergeblich versucht hat, ein im Waldboden feststeckendes Fahrzeug frei zu fahren, liegt noch kein Führen eines Fahrzeuges i.S.d. § 24a StVG vor. Dies gilt selbst bei minimaler Fortbewegung, sofern das Fahrzeug im Ergebnis nicht vom Standort fortbewegt wird (OLG Brandenburg DAR 06, 219). Auch ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine OWi gem. § 24a Abs. 1 StVG (OLG Dresden VA 06, 47, Abruf-Nr. 060350).  

     

    Praxishinweis: „Führen eines Kfz“ setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug willentlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt, weshalb Vorgänge nach Beendigung der Fahrt, Abstellen des Motors und Verlassen des Kfz hierzu nicht mehr gehören (OLG Karlsruhe NZV 06, 441 für § 315c StGB).  

    Führer eines Kraftfahrzeuges (§ 316a StGB)  

    Nach der neueren BGH-Rspr. zu § 316a StGB ist Führer eines Kfz und damit taugliches Tatopfer, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14 = VA 04, 48, Abruf-Nr. 040051). Befindet sich das Fahrzeug nicht mehr in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer noch mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befasst ist. Dies ist, auch beim nicht verkehrsbedingten Halt regelmäßig der Fall, wenn der Motor noch in Betrieb ist (BGHSt 50, 169 = VA 05, 176, Abruf-Nr. 052099). Das hat der BGH am 23.2.06 bekräftigt (VA 06, 122, Abruf-Nr. 061622 ).  

    Führerschein- tourismus  

    siehe „Ausländische Fahrerlaubnis“  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)  

    Der Stoß eines Menschen auf die rechte Fahrspur einer Autobahn und das anschließende Sich-Draufsetzen ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr i.S.d. § 315b StGB (BGH 13.6.06, 4 StR 123/06, Abruf-Nr. 062282).  

     

    Die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz (OLG München NZV 06, 218; s. dazu auch OLG München NZV 06, 46). Es ist ein bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich (OLG Hamm VA 06, 137, Abruf-Nr. 062129; s. auch BGHSt 48, 233).  

    Gemeingefährliches Mittel (Mordmerkmal)  

    Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 StGB) kann auch erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Das hat der BGH für einen „bewussten Geisterfahrer“ auf einer BAB bejaht (VA 06, 141, Abruf-Nr. 061623).  

    Konkrete Gefahr,  

    siehe „Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB)“  

    Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)  

    Auch im innerstädtischen Straßenverkehr kann ein dichtes und bedrängendes Auffahren von solcher Intensität sein, dass sich die Fahrweise des Dränglers als Gewaltanwendung i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB darstellt (OLG Köln VRS 110, 412 = DAR 07, 39; zur Nötigung im Straßenverkehr s. Maatz NZV 06, 337.  

    Pkw, gemeingefährliches Mittel  

    siehe „gemeingefährliches Mittel (Mordmerkmal)“  

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)  

    Der BGH hat seine neuere Rspr. zu § 316a StGB noch einmal zusammengefasst (VA 06, 122, Abruf-Nr. 061622; BGHSt 49, 8 = VA 04, 48; 50, 169 = VA 05, 176; vgl. auch „Führer eines Kfz“).  

     

    Praxishinweis: Der Verteidiger muss, insbesondere in den „Taxifahrerfällen“, sorgfältig anhand der vom BGH aufgeführten Kriterien und der Beispiele prüfen, ob die Voraussetzungen des § 316a StGB vorliegen. Da § 316a StGB nach der BGH-Rspr. auch den Schutz des Straßenverkehrs bezweckt, ist entscheidend, dass der Angriff unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird.    

    Relative Fahruntüchtigkeit, Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)  

    Wird die Indizwirkung für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit aus einem Fahrfehler hergeleitet, so ist zu berücksichtigen, ob auch zahlreiche nicht alkoholisierte Fahrer solche Verstöße begehen. Bei einer Missachtung des Rotlichts ist daher in Rechnung zu stellen, dass Rotlichtverstöße von nüchternen Fahrern ebenfalls häufig begangen werden. Liegen bei einem Rotlichtverstoß neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration keine alkoholtypischen Auffälligkeiten vor, so ist von einer „relativen” Fahruntüchtigkeit nicht auszugehen (LG Berlin zfs 05, 621).  

    Sperrfrist, Bemes-sung, Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB)  

    Bei Bemessung der Sperrfrist gem. § 69a StGB ist das Verhalten des Angeklagten nach Begehung der Tat entscheidend zu berücksichtigen. Hat er sich mehrfach einer therapeutischen Beratung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen, liegt bei ihm keine Alkoholerkrankung vor, und lebt er seit Begehung der Tat abstinent, ist eine weitere Sperrfrist für noch 4 Monate ausreichend (LG Dresden zfs 07, 53).  

    Sperrfrist, Berechnung, Entziehung der Fahrerlaubnis  

    Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) beschlagnahmt und fährt er daraufhin außer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden (AG Lüdinghausen VA 06, 196; Abruf-Nr. 062933).  

    Strafklageverbrauch bei Drogenfahrt (§ 316 StGB)  

    Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Pkw-Fahrer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und gibt er einen Beutel mit 50 g Amphetamin heraus, kann er sowohl wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 316 StGB) und in einem anderen Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 BtmG) verurteilt werden. Die Annahme zweier prozessualer Taten begegnet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die geschichtlichen Vorgänge sind lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch (BVerfG VA 06, 124, Abruf-Nr. 061629).  

    Straßenverkehrs- gefährdung (§ 315c StGB)  

    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen hat das OLG Hamm („Beinaheunfall“) siehe OLG Hamm VA 06, 159, Abruf-Nr. 062128.  

    Tilgungshemmung  

    siehe „Überliegefrist, Verwertungsverbot“  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)  

    Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite muss der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen (OLG Hamm VA 06, 212, Abruf-Nr. 063203).  

    Überliegefrist, Verwertungsverbot  

    Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG verhindert nur die Löschung von Voreintragungen. Während der Überliegefrist besteht ein Verwertungsverbot (OLG Hamm, VA 06, 142, Abruf-Nr. 062124; OLG Hamm VA 05, 159, Abruf-Nr. 051908; OLG Karlsruhe VA 05, 184, Abruf-Nr. 052591 = zfs 05, 411).  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Entziehung der Fahrerlaubnis  

    Das LG Gera wendet, wenn ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall im fließenden Verkehr innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen nachträglich freiwillig ermöglicht, etwa indem er sich freiwillig bei der Polizei meldet, § 142 Abs. 4 StGB anlog an und begründet damit eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn der Beschuldigte habe damit letztlich den Normappell des § 142 StGB , wenn auch verspätet, erfüllt (DAR 06, 107 = NZV 06, 105; s. auch „Fremdschaden, bedeutender“).  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Strafzumessung  

    Bei der Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann auf ein Fahrverbot verzichtet werden, wenn der Angeklagte durch die bisherige Strafverfolgung bereits nachhaltig beeindruckt ist und er zudem erst seit einigen Monaten bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist, so dass die Gefahr besteht, dass er nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen kann und seine Arbeitsstelle verliert (LG Amberg zfs 06, 289).  

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Aufhebung  

    Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a StPO, 69, 69a StGB kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird (AG Lüdinghausen VA 06, 197, Abruf-Nr. 062944).  

    Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)  

    Hat ein Halter einem Anderen sein Kfz überlassen und sich vorher den Führerschein zeigen lassen, kann er bei der nächsten Fahrt grundsätzlich vom Fortbestehen der Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Dies gilt auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten (KG VA 06, 104, Abruf-Nr. 061243).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 52 | ID 90791