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  • 23.04.2009 | Strafrecht

    Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2008

    von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    Wir haben für Sie die wichtigsten Urteile im Verkehrsstrafrecht aus dem Jahr 2008 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 08, 86).  

     

    Rechtsprechungsübersicht

    Ausländische  

    Fahrerlaubnis  

    Der EuGH hat sich erneut mit den Fragen der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis befassen müssen. Dort waren u.a. die Verfahren Wiedemann und Funk (VA 08, 175) und Mögginger (VA 09, 12 = DAR 08, 640) anhängig. Der EuGH ist dabei von seiner Rechtsprechung zur vorbehaltlosen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis abgewichen. Stehen unbestreitbare Tatsachen fest, die sich aus Informationen des ausstellenden Mitgliedsstaats oder aber aus dem Führerschein direkt ergeben, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt hat, ist es einem Mitgliedsstaat nicht verwehrt, die Anerkennung des entsprechenden Führerscheins zu verweigern (s. auch „Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländischer Führerschein).  

    Beleidigung  

    185 StGB)  

    Allein die Bemerkung „Sie sind mir ein komischer Vogel“ gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten in einer vernehmungsähnlichen Situation stellt noch keine Beleidigung dar (OLG Bamberg DAR 08, 531).  

    Berufungs-  

    beschränkung  

    Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht angefochten wird (OLG Oldenburg zfs 08, 702).  

    Blutentnahme  

    Seit der BVerfG-Entscheidung vom 12.2.07 (VA 07, 109 = NJW 07, 1345) reißt die Diskussion über die Konsequenzen der Entscheidung nicht ab. Auch wir haben mehrfach über die damit zusammenhängenden Fragen berichtet (z.B. OLG Hamburg VA 08, 104; OLG Hamm, OLG Köln, OLG Dresden und LG Cottbus, alle VA 09, 28; LG Saarbrücken VA 09, 29). Inzwischen hat das BVerfG zu der Frage eines ggf. entstehenden Beweisverwertungsverbots, wenn der Richtervorbehalt nicht beachtet worden ist, noch einmal Stellung genommen (VA 08, 192 = NJW 08, 3053) und die Frage verneint (a.A. insoweit LG Berlin VA 08, 139). Sie hat aber dennoch für den Verteidiger weiterhin Bedeutung. Zur Vertiefung siehe die Praxishinweise zu den o.a. Entscheidungen (s. auch noch die Zusammenstellung zu neuerer Rechtsprechung in VA 09, 84 und LG Braunschweig Nds.Rpfl. 08, 84).  

    Drogenfahrt  

    316 StGB)  

    Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft gibt es für eine Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums keinen der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechenden messbaren Grenzwert (vgl. u.a. BGH VA 08, 215 = DAR 08, 390; OLG Hamm VA 07, 183; AG Hermeskeil DAR 08, 222). Vielmehr muss anhand von Tatumständen/Indizien auf eine Beeinträchtigung des Täters geschlossen werden, die den Schluss auf Fahrunsicherheit zulässt. Dazu haben dem AG Bielefeld (VA 08, 141 = NZV 08, 420) nicht ausgereicht: Langsam fahren/Beschleunigen/Wenden auf offener Straße, da diese Fahrweisen nicht von Nichtbeachten von Verkehrsgeboten begleitet gewesen seien.  

    Entziehung der Fahrerlaubnis  

    69 StGB),  

    Allgemeines  

    Der Begriff des „Kraftfahrzeugs“ in §§ 69, 69a StGB umfasst keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe (OLG Rostock VA 08, 155; OLG Brandenburg zfs 08, 466 = NZV 08, 474).  

     

    Eine zehnstündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen. Sie kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung, AG Lüdinghausen VA 08, 178 = NJW 08, 3030); zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Fahrradfahrer BVerwG VA 08, 176).  

    Fahren ohne  

    Fahrerlaubnis  

    21 StVG)  

    Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. Zur formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung (OLG Celle VA 08, 143 = VRR 08, 349; OLG Hamm 16.4.08, 3 Ss 31/08, Abruf-Nr. 082069; siehe auch „ausländische Fahrerlaubnis“ und „Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis“).  

     

    Praxishinweis:  

    Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam (OLG München VA 08, 174 = DAR 08, 533).  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)  

    Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Kraftfahrzeugführer zuvor unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wirksam untersagt worden ist, von seiner im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (BVerfG VA 08, 101).  

     

    Nach den Entscheidungen des EuGH in Sachen „Wiedemann und Funk“ (VA 08, 175) und „Mögginger“ (VA 09, 12 = DAR 08, 640 ist von folgendem Stand auszugehen: Der deutsche Kfz-Führer macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU oder EWR-Staates besitzt, die ihm nach Ablauf einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist ausgestellt worden war, es sei denn, es steht aufgrund unbestreitbarer Tatsachen fest, dass er seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte (s. wohl OLG Brandenburg VA 08, 210 = StV 09, 36).  

     

    Der EuGH (VA 09,12) hat ausdrücklich entschieden, dass die Anerkennungspflicht nur für Fahrerlaubnisse gilt, die nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurden. Der bisherige Streit (ebenso OLG Stuttgart NJW 08, 243; dagegen OLG Bamberg zfs 07, 586) ist damit entschieden.  

    Fahrverbot  

    44 StGB)  

    siehe „Entziehung der Fahrerlaubnis“  

    Fremdschaden, bedeutender  

    142 StGB)  

    siehe „Entziehung der Fahrerlaubnis“  

    Führerschein-  

    tourismus  

    siehe „Ausländische Fahrerlaubnis“  

    Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten  

    Betroffene eines konkreten Gefährdungsdelikts im Straßenverkehr sind jedenfalls dann „verletzt“ i.S. des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO, wenn nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Unfalls nahe gelegen hat (entgegen OLG Stuttgart NJW 97, 1320; OLG Brandenburg VRS 114, 373).  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)  

    Die Verurteilung nach § 315b StGB setzt voraus, dass über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Im Urteil sind daher Feststellungen zu treffen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, und ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert, die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindesten 750 EUR (BGH VA 08, 143 = DAR 08, 487).  

    Gefahr im Verzug  

    siehe „Blutentnahme“  

    Öffentlicher  

    Straßenverkehr  

    Für den Begriff „Öffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Das hat das OLG Hamm (VA 08, 106 = NZV 08 257) verneint, wenn sich aus den Feststellungen nur ergibt, dass ein innen liegender Garagenhof nur von vier Mietern des Hauses und deren Angehörigen genutzt werden kann. Das KG hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Bereich zeitweilig öffentlich und zeitweilig nicht öffentlich sein kann (KG VA 09, 31 = VRR 09, 30).  

    Nötigung im  

    Straßenverkehr  

    240 StGB)  

    Zu den Anforderungen an das Merkmal Gewalt i.S. von § 240 StGB im Fall des „Herunterbremsens“ eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden hat das OLG Celle in VA 09, 64 Stellung genommen.  

    Pflichtverteidiger  

    Wenn sich in der Hauptverhandlung ggf. die Frage der Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommenen Blutprobe stellt, ist dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger beizuordnen (OLG Brandenburg VA 09, 83; LG Schweinfurt VA 08, 155).  

     

    Wenn für die Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Frage bedeutsam ist, ob ein Mitgliedsstaat der EU die Möglichkeit hat, einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung der Gültigkeit zu versagen (Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/438), wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag, ist die Sach- und Rechtslage schwierig und ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Zweibrücken VA 09, 82).  

    Richtervorbehalt  

    siehe „Blutentnahme“  

    Sperrfrist,  

    Allgemeines  

    Ist bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist erkannt hat, ist zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt hat. Ist dies der Fall, ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrecht zu erhalten (BGH VA 08, 121).  

     

    Eine zehnstündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung; AG Lüdinghausen VA 08, 178 = NJW 08, 3030).  

    Spontanäußerung, Beweisverwertungsverbot  

    Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abge gebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen auch nach Gebrauch machen des Angehörigen von dem Zeugnisverweigerungsrecht verwertbar (OLG Saarbrücken VA 08, 84 = NJW 08, 1396).  

     

    Praxishinweis:  

    Für den Verstoß gegen § 252 StPO gilt nicht die Widerspruchslösung des BGH (vgl. BGH NJW 00, 596).  

    Strafaussetzung  

    zur Bewährung  

    Stellt der Tatrichter fest, dass der Angeklagte bei einer früheren einschlägigen Verurteilung nur deshalb in den Genuss einer Strafaussetzung zur Bewährung gekommen war, weil er sein Alkoholproblem erkannt, sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben habe und er über lange Zeit abstinent gewesen sei, und begeht der Angeklagte noch in dieser Bewährungszeit wiederum alkoholbedingt eine einschlägige Tat, ist dies ein ausreichender Grund, davon auszugehen, dass bei der neuen Prognose trotz inzwischen eineinhalbjähriger Abstinenz und erfolgreich abgeschlossener Alkoholtherapie eine für die Annahme einer negativen Sozialprognose ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit des Rückfalls besteht (OLG München DAR 08, 533 = NZV 08, 530).  

     

    Ist ein Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen auf einen besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoß zurückzuführen, kommt die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB insbesondere in Betracht, wenn dieser nicht auf einem einmaligen Fehlversagen, sondern auf einer verkehrsfeindlichen und aus eigennützigen Beweggründen geprägten Motivation beruht (OLG Karlsruhe VA 08, 117 = NZV 08, 467; ähnlich schon OLG Karlsruhe DAR 03, 325).  

    Straßenverkehrs-  

    gefährdung  

    315c StGB)  

    Die Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchs. c) des § 315c Abs. 1 StGB erfasst nur ein Falschfahren an Fußgängerüberwegen i.S. des § 26 StVO (BGH VA 08, 154 = VRR 08, 313).  

     

    Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit i.S. des § 315c StGB sind Motivation und Beweggründe maßgeblich. Auf der subjektiven Seite ist insoweit die Feststellung, dass der Betroffene nur um des schnelleren Fortkommens Willen gehandelt hat, nicht ausreichend (OLG Koblenz VA 08, 214).  

    Trunkenheitsfahrt, (§ 316 StGB),  

    Allgemeines  

    Es handelt sich um eine neue Tat, wenn der alkoholisierte Fahrer eine durch eine Alkoholkontrolle unterbrochene Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fortsetzt (OLG Hamm VA 08, 173 = NZV 08, 532).  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),  

    Fahrfehler  

    Ein Fahrfehler beim Linksabbiegen mit einem Pkw bei verdeckter Sicht und einer BAK von 0,67 Promille reicht für die Annahme relativer Fahrunsicherheit nicht aus (LG Zweibrücken VRS 114, 283).  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Schuldfähigkeit/Strafzumessung  

    Bei einer BAK von über 2,0 Promille besteht auch bei einer Trunkenheitsfahrt Anlass zur Prüfung der Strafrahmenverschiebung wegen erheblicher Schuldfähigkeit (OLG Brandenburg VA 08, 82 = VRR 08, 148; OLG München NZV 08, 529). Bei einer hohen Blutalkoholkonzentration, von z.B. 3,08 Promille ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände nötig, um trotz der hohen Blutalkoholkonzentration volle Schuldfähigkeit anzunehmen (OLG Hamm VA 08, 82).  

    Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB),  

    Vorsatz  

     

    Zu den ggf. erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz gehört neben der BAK, unter welchen Umständen der Angeklagte welche Mengen Alkohol zu sich genommen hat (Feststellungen zum Trinkverlauf) und wie er sich während und nach der Tat verhalten hat (OLG Hamm VA 08, 82).  

    Überholen,  

    rücksichtsloses  

    siehe „Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)“  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),  

    Begriff des Unfalls  

    Es liegt kein Verkehrsunfall i.S. des § 142 StGB vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen daneben stehenden Pkw fällt. In diesem Geschehen hat sich in keiner Weise irgendein typisches Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht (AG Berlin-Tiergarten NJW 08, 3728).  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),  

    bedeutender Fremdschaden  

    Die Wertgrenze für die Bestimmung des bedeutenden Fremdschadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bemisst sich auf 1.400 EUR (LG Frankfurt StRR 08, 473).  

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO), Allgemeines  

    Wird einem Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, ist dies vier Monate nach der Tat, ohne dass zwischenzeitlich Anhaltspunkte für erneute Verkehrsverstöße vorliegen, nicht mehr zu rechtfertigen. Es ist eine Entscheidung über die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten (LG Kiel VA 08, 141).  

    Verkehrszentralregister, Eintragung  

    Eine falsche Versicherung an Eides Statt, die zur Erlangung eines Ersatzführerscheins abgegeben wird, stellt keine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene rechtswidrige Tat i.S. des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG dar, wenn der Täter nach wie vor im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist (OLG Stuttgart VA 08, 81 = VRS 114, 158).  

    Waffe, Kraftfahrzeug  

    Unter den Begriff der Waffe i.S. des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB fallen nicht Kraftfahrzeuge, auch wenn sie im konkreten Fall dazu benutzt werden, einer anderen Person Verletzungen zuzufügen (BVerfG VA 08, 214 = NJW 08, 3627).  

    Zulassungsbescheinigung  

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB (BGH DAR 09, 95).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 86 | ID 126076