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  • 19.02.2009 | Täteridentifizierung

    Erforderlichkeit der Sachverständigenanhörung

    Hat der Tatrichter die Feststellung, ob der Betroffene der „Täter“ war, aus der Hand gegeben und einem Sachverständigen überlassen, drängt es sich auf, dass der Angeklagte/Betroffene die Möglichkeit erhalten muss, den Sachverständigen in angemessener Weise und ausführlich zu befragen und die Richtigkeit seines Gutachtens in Zweifel zu ziehen (OLG Düsseldorf 17.9.08, IV-5 Ss-OWi 129/08 (OWi) 75/08 I, Abruf-Nr. 090112).

     

    Praxishinweis

    Das AG hatte einen Antrag auf mündliche Anhörung eines Sachverständigen, der ein Gutachten zur Täteridentifizierung erstattet hatte, zurückgewiesen. Das OLG hat das beanstandet. Die Verlesung sei zwar nach § 256 Abs. 1 Nr. b StPO zulässig gewesen. Es hat darin jedoch einen Verstoß gegen das Recht des Betroffenen auf konfrontative Befragung gesehen (dazu BVerfG 18.7.08, 2 BvR 1423/08, Abruf-Nr. 090575; BGH NJW 07, 237). Danach hat jeder Angeklagte und Betroffene das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Begriff „Zeuge“ hat in der MRK aber eine autonome Bedeutung. Jede Aussage, die als wesentliche Grundlage für eine Verurteilung dienen kann, ist danach ein Beweismittel, für das die Garantien nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 d) MRK gelten (EGMR NJW 06, 2753). Zeuge i.S.v. Art. 6 Abs. 3 d) MRK ist deshalb auch der Sachverständige, wenn sein Gutachten entscheidend zu der Verurteilung beiträgt. Entsprechende (Beweis)Anträge dürfen also nicht abgelehnt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 49 | ID 124557