01.09.2007 | Trunkenheitsfahrt
Auswirkungen einer kurzen Fahrtunterbrechung
Eine kurze Fahrtunterbrechung von 5 bis 10 Minuten unterbricht eine einheitliche Trunkenheitsfahrt nicht, wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu Ende zu führen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der Fahrtunterbrechung verlässt (AG Lüdinghausen 22.5.07, 16 Cs 82 Js 9045/06 - 70/07, Abruf-Nr. 072497). |
Sachverhalt
Der Angeklagte (BAK von 1,15 Promille) fiel der Polizei wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Einer Überprüfung durch die Polizei konnte er sich zunächst entziehen, da er in eine Nebenstraße einbog, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Nach einem kurzen Halt (ca. 5 bis 10 Minuten) bestieg der Angeklagte wieder – wie er es von Anfang an vorhatte – sein Auto und wurde danach auf seinem weiteren Nachhauseweg von der Polizei angehalten. Die StA hatte wegen zweier Fälle des § 316 StGB Anklage erhoben. Das AG hat jedoch nur wegen einer fahrlässigen Trunkenheit verurteilt.
Praxishinweis
Die Trunkenheitsfahrt ist ein Dauerdelikt. Die Frage, ob kurze Fahrtunterbrechungen, dazu führen, dass von zwei materiell selbständigen Taten auszugehen ist, ist für den Angeklagten von erheblicher Bedeutung, weil dann nicht nur eine höhere Strafe droht, sondern ggf. auch eine längere Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Grds. wird davon ausgegangen, dass eine kurze Fahrtunterbrechung nicht zu zwei selbständigen Delikten führt, wenn der Täter von vornherein die zweite Fahrt in seine Tätervorstellung aufgenommen hat (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 316 Rn. 56). Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Kurzfristige Fahrtunterbrechungen, etwa zum Tanken, zum Zigarettenholen oder zum Aufsuchen einer Toilette unterbrechen die Dauerstraftat nicht (BayObLG DAR 82, 250 bei Rüth; so auch AG Lüdinghausen, a.a.O.).
- Teilweise wird davon ausgegangen, dass auch bei längeren Fahrtunterbrechungen, z.B. zu einem Gaststättenbesuch, die Dauerstraftat nicht unterbrochen wird (z.B. für mehr als zwei Stunden BayObLG, NStZ 87, 114 bei Janiszewski; a.A. für § 24a StVGOLG Köln NStZ 88, 568).
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