01.10.2007 | Trunkenheitsfahrt
Drogenbedingte relative Fahruntüchtigkeit
Bei einer strafrechtlichen Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit muss im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war (OLG Hamm 8.5.07, 4 Ss 159/07, Abruf-Nr. 072826). |
Sachverhalt
Der Angeklagte befuhr mit einem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit öffentliche Straßen. Er wurde von Polizeibeamten angehalten, die beim Angeklagten Folgendes feststellten: verwaschene Sprache, provokatives und aggressives Verhalten, deutlich verengte Pupillen, die nicht auf Lichteinfall reagierten. Die Blutprobe wies eine Konzentration von 91 ng/g Morphin im Blut auf. Das AG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 316 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bislang fehlt es an Erkenntnissen und Erfahrung, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel im Sinne einer Festlegung „absoluter“ Wirkstoffgrenzen festzustellen. Deshalb kommt eine strafrechtliche Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit nur in Betracht, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht ist, dass der Angeklagte im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war. Dazu müssen spezifische Anknüpfungstatsachen (Ausfallerscheinungen oder Fehlleistungen) festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der Drogenbelastung auf Fahruntüchtigkeit schließen lassen.
Das AG zieht neben der akuten Rauschmittelintoxikation zwei Fahrfehler heran (über schraffierte Straßenfläche gefahren, überhöhte Geschwindigkeit). Ein solches Fahrverhalten, das durch erhöhte Risikobereitschaft geprägt ist, kann geeignet sein, die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Es bedarf aber genauerer Feststellung zur Art und Weise der Verkehrsverstöße. Denn es muss feststehen, dass dem Angeklagten, wäre er drogenfrei gewesen, diese Fehler nicht unterlaufen wären. Allgemeine, nicht durch Tatsachen belegte Redewendungen reichen insoweit nicht aus.
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