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  • 27.04.2011 | Unfallschadensregulierung

    130-Prozent-Grenze überschritten: Reparaturkostenersatz nicht ausgeschlossen

    Wer sein beschädigtes Kfz repariert hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Reparaturkosten auf einen den Wiederbeschaffungswert (WBW) um mehr als 30 Prozent übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann die Reparaturkosten nur ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächliche Reparatur, sofern sie fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war (BGH 8.2.11, VI ZR 79/10, Abruf-Nr. 111096).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der SV schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten am Motorrad auf 10.028,49 EUR brutto, Wiederbeschaffungswert 6.900 EUR. 130-Prozent-Grenze somit 8.970 EUR. Der bekl. VR regulierte auf Totalschadensbasis, der Restwertabzug betrug 2.710 EUR. Der Kl. ließ sein Krad in einer Werkstatt nach den Vorgaben des SV reparieren und nutzte es weiter. Die Reparaturkostenrechnung beläuft sich - nach Abzug eines Rabatts von 11 Prozent - auf 8.925,35 EUR brutto. Mit seiner Klage hat der Kl. zuletzt Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangt. Klage und Revision blieben erfolglos.  

     

    Der BGH wiederholt zunächst seine seit 10/91 bekannte Grundaussage, dass eine Instandsetzung bei kalkulierten Reparaturkosten von mehr als 30 Prozent über dem WBW in der Regel wirtschaftlich unvernünftig sei. Sodann geht der Senat auf seine beiden neueren Entscheidungen zu 130-Prozent- plus-Fällen ein. Im Urteil vom 10.7.07 (VA 07, 175 = NJW 07, 2917) hat er offen gelassen, ob der Geschädigte trotz geschätzter Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze Ersatz für die Kosten einer fachgerechten Reparatur verlangen kann, die innerhalb der Grenze geblieben sind. Eine geschädigtengünstige Teilantwort darauf hat er im Urteil vom 14.12.10 gegeben (VA 11, 37 = NJW 11, 669). Dort hat er die tatsächlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur zugesprochen, die unter dem WBW gelegen haben. Da sie im jetzigen Fall darüber lagen, jedoch noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze, war der BGH zu einer weiteren Stellungnahme aufgerufen.  

     

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kl. den Nachweis wirtschaftlich vernünftigen Handelns nicht geführt. Diese Einschätzung hat der BGH gebilligt. Maßstab sei § 287 ZPO. Die vom Kl. vorgelegte Rechnung habe die Höhe der vom SV objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten bestätigt (Anm.: als Zwischensumme war in der Rechnung exakt der Betrag ausgewiesen, den der SV geschätzt hat). Da die 130-Prozent-Grenze „weit“ überschritten gewesen sei, sei, so der BGH, die Instandsetzung wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil dem Kl. ein erheblicher Rabatt gewährt worden sei, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130-Prozent-Grenze blieb. Der Kl. habe die „Umstände der Rabattgewährung“ nicht näher erläutert, weshalb sich die Frage der Wirtschaftlichkeit der Reparatur nicht beurteilen lasse.